Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Dr. Peter Brauhart über die Berufung des H in M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 22.5.2001, Zahl 1/06/12411/01/005, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Entscheidungsgründe:
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe im ?S Stadtanzeiger? vom 14.2.2001 und 21.2.2001 unter der Rubrik ?Stellengesuche? mit dem Wortlaut: "?Maler: außer Malerarb. auch besondere Techniken, z.B. Wisch- und Spachteltechnik, garantiert ohne Nachputzen. Tel. O...? und im S Fenster? Nr. 7/2001 und der Rubrik ?Arbeit suchen? mit dem Wortlaut ?Verl. Maler übern. auch Wisch- und Spachteltechnik, ohne Nachputzen. Tel 0...?inseriert und damit eine den Gegenstand des Malergewerbes bildende Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen angeboten, was der Ausübung dieses Gewerbes gleichzuhalten ist, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen zu sein.
Er habe dadurch eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 iVm §§ 1 Abs 4 zweiter Fall, 94 a Z 8 und 100 der Gewerbeordnung 1994 begangen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der Beschuldigte vor, er sei seit 1991 mit einer Malerfirma in Selbständigkeit. Auf Grund der Zusage seines Steuerberaters habe er auch versucht, in Österreich zu arbeiten. Sein Gewerbe sei bei der Handwerkskammer Oberbayern nachzusehen. Da er seit 1997 verheiratet sei und einen Zweitwohnsitz in habe, habe er mit 3-maliger Inserierung versucht, im EU-Land Österreich Arbeit zu finden. Daher sehe er keinen Grund, für eine ihm erlaubte Arbeit eine Strafe in der Höhe von S 3.000,-- zu bezahlen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung Folgendes erwogen:
Der Beschuldigte hat zweifelsohne Malerarbeiten über Zeitungen, nämlich den ?S Stadtanzeiger? und das ?S Fenster?, einem größeren Kreis von Kunden angeboten, was der Ausübung dieses Gewerbes gleichzuhalten ist.
Das Malergewerbe ist ein Handwerk im Sinne des § 94 Gewerbeordnung. Die Handwerke unterscheiden sich von den übrigen Gewerbegruppen durch die Meisterprüfung als Qualifikationsnachweis. Um ein solches Gewerbe im Inland befugt ausüben zu können, ist daher ein entsprechender Befähigungsnachweis zu erbringen.
Im Bereich der gewerblichen Tätigkeiten gibt es kein einheitliches EU-Recht, vielmehr ist die Gewerbetätigkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich geregelt. Um den Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft im Bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit gerecht zu werden, trat mit 1.1.1994 das EWR-Abkommen in Kraft, auf Grund dessen ? gemeinschaftsrechtskonform ? unter anderem die Bestimmungen des § 373 lit a bis lit g in die Gewerbeordnung 1994 eingefügt wurden. Anstelle der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis tritt für Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates die Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation gemäß § 373 lit c Gewerbeordnung 1994. Diese beurkundet, dass der betreffende EWR-Staatsangehörige die Voraussetzungen für die den Befähigungsnachweis ersetzende Qualifikation erfüllt.
Der Beschuldigte hat im Zuge des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nachgewiesen, in die Handwerksrolle mit den Handwerken Maler und Lackierer in die Handwerkskammer für München seit 20.12.1991 eingetragen zu sein. Er ist damit berechtigt, das genannte Gewerbe in Deutschland befugt auszuüben.
Im vorliegenden Fall ist evident, dass der Beschuldigte nicht etwa bei ihm bestellte gewerbliche Arbeiten im Inland durchführen wollte, sondern zunächst ein entsprechendes Inserat geschaltet hat, mit dem er seine Arbeit angeboten hat. Dieses Anbieten in Zeitungen und damit an einen größeren Kreis von Personen wird für sich gemäß § 1 Abs 4 GewO 1994 bereits der Ausübung des entsprechenden Gewerbes gleichgehalten.
Für die Schaltung dieses Inserates (und damit der Ausübung des Gewerbes) hätte der Beschuldigte daher im Sinne des § 373c Gewerbeordnung 1994 vorher eine Anerkennung des Landeshauptmannes von benötigt.
Der Beschuldigte hatte zweifelsohne in seinem Staat eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das entsprechende Gewerbe, die ihn aber nicht automatisch dafür berechtigte, auch in Österreich gewerblich tätig zu werden. Er hätte hiefür eben die entsprechende Anerkennung zu erwirken gehabt.
Um eine Filiale in Österreich zu betreiben wäre weiters noch die Anmeldung des Gewerbes von Nöten gewesen.
Somit steht aber auch fest, dass der Beschuldigte keine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 begangen hat, deren Inhalt die Ausübung eines Gewerbes ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ist, da der Beschuldigte ja im Besitze der entsprechenden Gewerbeberechtigung war, nur eben keine Befugnis zur Ausübung im Inland erworben hatte.
Es hätte hier daher der allgemeine subsidiäre Straftatbestand des § 368 Z 14 zur Anwendung gelangen müssen, dessen Strafrahmen wesentlich niedriger ist. Dies entspricht auch der Intention, dass der Unrechtsgehalt ? auf Grund der resultierenden Gefahren ? bei Personen als geringer anzusehen sein wird, die in einem EWR/EU-Staat eine Tätigkeit befugt ausüben, aber keine Gleichhaltung oder Anerkennung besitzen, als bei Personen, die überhaupt keine Befugnis zur Gewerbeausübung haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.