Bilden den Gegenstand einer Bestrafung wegen genehmigungsloser Änderung einer Betriebsanlage (Delikt nach § 366 Abs 1 Z 3 2.Fall GewO 1994) unzulässige Nachtanlieferungen zu einer Supermarktfiliale im Mai 2004, handelt es sich bei dem diesbezüglich von der Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses angeführten Anzeigedatum ?9.2.2004" um eine sofort erkennbare, unbeachtliche Unrichtigkeit.