TE UVS Tirol 2004/12/27 2004/16/156-1

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Veröffentlicht am 27.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung des Herrn P. H., XY-Straße, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 16.11.2004, Zl SG-10-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 2 VStG erwachsen Berufungskosten in der Höhe von Euro 60,00.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt:

 

?Der Beschuldigte, Herr P. H., geb XY, hat von ca 03.01.2004 bis 27.01.2004, zumindestens jedoch am 27.01.2004 ca zwischen 13.45 Uhr und 14.30 Uhr im Standort L., XY (Berggasthaus S.) durch den entgeltlichen, selbständigen und regelmäßigen Ausschank von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken und die Verabreichung von Speisen das Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO iVm § 111 Abs 1 Z 2 GewO in der Betriebsart Berggasthaus ausgeübt, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung war.?

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzarrest von 72 Stunden, verhängt.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde Folgendes vorgebracht:

 

?Allein schon die Formulierung von Herrn H.-J. S. im Jänner dieses Jahres, dass besagtes Pachtobjekt ?S. Alm? keine Betriebsanlagengenehmigung hat, hätte zur strikten Ablehnung führen müssen, jedoch wurde es stillschweigend, wie immer doch gewährt. Anbei liegt eine Verdienstbescheinigung, über die weiters nur zu sagen wäre, dass die Strafe weitaus überhöht sei; Mir bleibt nur die Alternative der Ersatzfreiheitsstrafe.?

 

Mit diesem Berufungsvorbringen will Herr P. H. vermutlich darlegen, dass ihn kein Verschulden an der Übertretung trifft.

 

Dem entsprechenden Aktenvermerk ist aber eindeutig zu entnehmen, dass ihn seitens Herrn H.-J. S. die Gastgewerbeausübung untersagt wurde und dass eine sofortige Gewerbeanmeldung derzeit nicht sinnvoll erscheint. Herr P. H. hat es somit zum Zeitpunkt der unstrittigen Gastgewerbeausübung vom 03.01.2004 bis 27.01.2004 keine Gewerbeberechtigung. für das Gastgewerbe nach § 94 Z 26 GewO 1994.

 

Als Verschuldensgrad ist zumindest bedingter Vorsatz anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist nicht geringfügig, da auch bei kleineren Gastgewerben ein großes Interesse der Behörde daran besteht, sämtliche Voraussetzungen für eine Gewerbeausübung zu prüfen. Mildernd ist das Eingeständnis der Gastgewerbeausübung zu werten. Auch bei Betrachtung der von der Erstbehörde im Straferkenntnis noch nicht berücksichtigten Einkommensverhältnisse erscheint die Geldstrafe keineswegs unangemessen. Sie ist wegen der langen Dauer der Übertretung sogar angebracht. Die Geldstrafe muss daher bestätigt werden. Infolge der Bestätigung der Geld- und Ersatzarreststrafe erwachsen Berufungskosten.

Schlagworte
dem, entsprechenden, Aktenvermerk, eindeutig, zu entnehmen, dass, ihn, seitens, Gastgewerbeausübung, untersagt, wurde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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