Die in Rede stehende als Parkfläche geeignete Grundfläche entlang der Zufahrt des Einkaufsmarktes bildet unstrittig einen Teil der Betriebsanlage. Soweit Kunden des Einkaufsmarktes ihre Fahrzeuge auf dieser Grundfläche abgestellt haben, ist dies als ein im Sinne des § 74 Abs 3 GewO 1994 zu qualifizierendes Verhalten von Personen anzusehen, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens konnten die Kunden des Einkaufsmarktes mit ihren Fahrzeugen ungehindert die betreffende Grundfläche befahren und dort ihre Fahrzeuge abstellen. Dies wurde ihnen nicht untersagt. Die Fläche bot sich wegen ihrer günstigen Lage in der Nähe des Einganges des Einkaufsmarktes und ihrer Asphaltierung sogar geradezu als Parkfläche an. Aus dem Vorbringen des Beschuldigten ist nicht zu entnehmen, dass konkrete Maßnahmen im Tatzeitraum unternommen wurden, um dem Abstellen von Kundenfahrzeugen auf dieser Fläche entgegenzuwirken. Schon deshalb ist sein Vorbringen nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzutun.