RS UVS Wien 2005/01/05 04/G/34/7565/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.01.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Da dem Wort ?Immobilienverwaltung" in Verbindung mit dem jeweiligen Firmenwortlaut im Rahmen eines Firmenstempels die objektive Eignung zukommt, den Eindruck zu erwecken, durch diese Firma würden den Gegenstand des Immobilientreuhändergewerbes bildende Tätigkeiten (der Immobilienverwaltung) entfaltet, dürfen derartige Firmenstempel, soweit sie nicht eindeutig auf die bloße Verwaltung eigenen Vermögens hindeuten, nur unter solchen Umständen - wie etwa bei der Unterfertigung von Meldezetteln - verwendet werden, wodurch sie vorhersehbar nur einem (sehr) eingeschränkten, mithin kleinen Kreis von Personen zur Kenntnis gelangen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten