Das bloße Mitführen von mehreren Bund Rosen durch den Beschuldigten auf dem Gepäckträger eines Motorfahrrades kann nicht unter den Begriff des ?Feilbietens" iSd
§ 53 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 subsumiert werden. Der Beschuldigte ist weiters als Zeitungsverkäufer nicht dem Ordnungsregime der Gewerbeordnung unterworfen, weshalb er ex lege über keine Gewerbeberechtigung iS der Gewerbeordnung verfügt und ist daher als Strafbestimmung § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (Übertretung durch eine Person ohne Gewerbeberechtigung) - entgegen der von der Erstinstanz herangezogenen Bestimmung des § 367 Z 18 GewO 1994 (Übertretung durch einen Gewerbeberechtigten) - anzuwenden. (Einstellung des Verfahrens)