Der Tatvorwurf, einen gewerbs- mäßigen Personentransport über die Grenze ohne die nach §11 Abs1 GelverkG erforderliche Bewilligung durchgeführt zu haben erfordert sachverhaltsmäßige Hinweise darauf, dass vom Täter eine Beförderung gemäß § 11 GelverkG ohne die nach dieser Vorschrift erforderliche Bewilligung durchgeführt wurde. Die heranzuziehende Strafnorm ist §15 Abs1 Z4 GelverkG, denn § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 betrifft die (gänzlich) unbefugte Ausübung eines Gewerbes, unabhängig von einer besonderen Bewilligung nach dem GelverkG wie sie im § 11 GelverkG, der sich (nur) an ausländische Unternehmer wendet, erwähnt wird.