RS UVS Steiermark 2006/03/22 30.4-61/2005

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Veröffentlicht am 22.03.2006
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Rechtssatz

Der dinglich Berechtigte einer Betriebsanlage, die entgegen § 366 Abs 1 Z 3 GewO ohne Betriebsanlagengenehmigung betrieben wird, kann nicht schon deshalb als strafbarer Betreiber der Anlage nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO angesehen werden, weil er die Genehmigung beantragt hatte. Im konkreten Fall war zwar vereinbart worden, dass der Berufungswerber am dortigen Standort zusammen mit anderen Teilhabern eine Betriebsanlage zur Fertigung von Lichtpaneelen betreiben werde und als dinglich Berechtigter an der Anlage den Genehmigungsantrag stellen wird. Jedoch hatte einer der Teilhaber, der einen Schlüssel zum Betriebsobjekt besaß und handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Unternehmens war, ohne Rechtsgrundlage begonnen, das Objekt zur Fertigung von Kunststoffrahmen zu adaptieren. Die daraufhin erfolgte Produktion, die nach mehreren Monaten wegen Unrentabilität geschlossen wurde, war (ausschließlich) diesem Unternehmen zuzurechnen, da es während dieses Zeitraumes die Rechnungen gelegt hatte und alle für die Aufnahme der Produktion erforderlichen Investitionen von diesem Geschäftsführer und diesem Unternehmen getroffen wurden. Dem Berufungswerber war es erst durch einen Vergleich vor Einbringung einer Räumungsklage möglich gewesen, den Geschäftsführer mit seinem Unternehmen aus dem Objekt herauszubringen. Daraus ergibt sich, dass dieses Unternehmen - und nicht der Berufungswerber - der Betreiber der Betriebsanlage zur Fertigung von Kunststoffprofilrahmen gewesen war (bei diesen Produktionsverhältnissen war nämlich davon auszugehen, dass der ehemalige Teilhaber dem Berufungswerber die faktische Verfügungsgewalt über die gegenständliche Betriebsanlage über einen längeren Zeitraum entzogen hatte).

Schlagworte
Betriebsanlage Betreiber Anlageninhaber
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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