RS UVS Salzburg 2005/01/20 4/10431/6-2005th

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Veröffentlicht am 20.01.2005
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Rechtssatz

Nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 ist eine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO 1994 jedenfalls nicht gegeben bei Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen. Im vorliegenden Fall stützt die erstinstanzliche Behörde die Genehmigungspflicht der vorliegenden Betriebsanlagenänderung (Errichtung eines hölzernen Anbaues an einem mobilen Imbissstand) auf Belange des Kundenschutzes (Beeinträchtigung des Brandschutzes). Feststellungen, dass durch die vorgeworfenen Änderungen auch das Emissionsverhalten der Betriebsanlage nachteilig beeinflusst werde, sind seitens der Erstbehörde nicht erfolgt. Eine mögliche nachteilige Beeinflussung des Emissionsverhaltens ergibt sich nach dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht für die Berufungsbehörde. Für eine nur die Belange des Kundenschutzes beeinflussende Betriebsanlagenänderung besteht somit gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 keine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 leg cit. Es besteht für eine solche Betriebsanlagenänderung gemäß § 81 Abs 3 GewO 1994 bloß eine vorherige Anzeigepflicht bei der Betriebsanlagengenehmigungsbehörde.

Demgemäß kommt für den vorliegenden Sachverhalt auch keine Strafbarkeit gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO (welcher nur auf genehmigungspflichtige Änderungen abstellt) in Betracht, sondern allenfalls ein Strafvorwurf wegen § 368 GewO iVm §81 Abs 2 Z 9 und Abs 3 GewO.

Schlagworte
Für eine nur die Belange des Kundenschutzes beeinflussende Betriebsanlagenänderung besteht gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 keine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 leg cit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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