Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung des Herrn F H, vertreten durch E & H, Rechtsanwaltssozietät, H, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 02.06.2005, GZ: 15.1 4211/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.
Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines bevollmächtigten Vertreters und unter Beiziehung des erforderlichen Zeugen am 22.03.2006 vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgende Feststellungen: Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 02.06.2005 war über Herrn F H wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 eine Geldstrafe von ? 400,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwölf Stunden, verhängt worden, da er seit 28.07.2004 am Standort K, H, in einem ehemaligen Wirtschaftsgebäude eine gewerbliche Betriebsanlage zur Fertigung von Kunststoffprofilrahmen betreiben würde, welche geeignet wäre, Nachbarn durch Lärm zu belästigen, ohne die hiefür erforderliche gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung zu haben. Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, die Verwaltungsübertretung sei durch einen Strafantrag des Gewerbereferates erwiesen, zum Vorbringen des Herrn F H, nicht er, sondern die Firma LD GesmbH mit dem Sitz in F, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr Dipl.-Ing. T wäre, hätte die Anlage betrieben, wird ausgeführt, dies sei rechtlich nicht relevant, da Herr H den Genehmigungsantrag gestellt hätte. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr F H durch seine bevollmächtigten Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten und neuerlich vorgebracht, nicht er, sondern die Firma LD GesmbH hätte die Betriebsanlage betrieben, weshalb beantragt würde, Herrn Dipl.-Ing. A T als handelsrechtlichen Geschäftsführer dieses Unternehmens als Zeugen einzuvernehmen. Daraufhin wurde die zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung mit Ladungsbescheiden vom 20.10.2005 bzw 09.02.2006 für 22.03.2006 angeordnet und in Anwesenheit der bereits genannten Personen durchgeführt. Der Berufungswerber hat in der Berufungsverhandlung seine bisherige Verantwortung wiederholt und neuerlich bestritten, die Betriebsanlage betrieben zu haben. Er erklärte ergänzend, die Produktion sei durch die Firma LD, deren Geschäftsführer Dipl.-Ing. A T wäre, bereits im Herbst 2003 begonnen worden, dieser hätte, da er einen Schlüssel zum Betriebsobjekt gehabt hätte, ohne jegliche Rechtsgrundlage begonnen, das Objekt H entsprechend zu adaptieren. In weiterer Folge sei es erst durch einen Vergleich vor Einbringung einer Räumungsklage für ihn möglich gewesen, Herrn Dipl.-Ing. T mit seinem Unternehmen wieder aus dem Objekt hinauszubringen, über welches er verfügungsberechtigt gewesen wäre. Herr Dipl.-Ing. A T hat in der Berufungsverhandlung als Zeuge ausgesagt, es sei im Jahr 2004 beabsichtigt gewesen, dass er gemeinsam mit Herrn F H und zwei anderen Personen eine GesmbH gründen würde, um am Standort Hin K eine gewerbliche Betriebsanlage zur Fertigung von Lichtpaneelen zu betreiben. Es sei vereinbart worden, dass Herr F H bei der zuständigen Gewerbebehörde um gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung ansuchen würde, da er dinglich Berechtigter gewesen wäre; ob er Eigentümer oder Pächter gewesen wäre, könne er nicht angeben. In weiterer Folge, so führte der Zeuge aus, sei es zu Verzögerungen im Genehmigungsverfahren gekommen, für die der Zeuge nicht verantwortlich wäre; in der zu gründenden Firma LS GesmbH hätte Dipl.-Ing. A T gewerberechtlicher Geschäftsführer werden sollen, die Firma sei jedoch nicht ins Firmenbuch eingetragen worden, weshalb sie in handelsrechtlicher Hinsicht nicht entstanden ist und aus seiner Sicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus Dipl.-Ing. A T, F H und zwei weiteren Personen, entstanden wäre. Diese GesbR hätte aus seiner Sicht von Jänner 2004 bis etwa August 2004 die Produktion durchgeführt und somit die Betriebsanlage betrieben. Über Befragen, warum die Genehmigungsunterlagen, die bei der Gewerbebehörde eingereicht worden wären, sich auf die Firma LD als Antragstellerin beziehen würden, erklärte der Zeuge, dies sei jene Firma gewesen, die bereits bestanden hätte und deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er wäre; schließlich erklärte der Zeuge, die Produktion bzw der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage in der Zeit von Jänner 2004 bis August 2004 - danach sei sie wegen Unrentabilität geschlossen worden - sei doch dem Verantwortungsbereich seiner Firma LD zuzuordnen, dieses Unternehmen hätte auch während dieses Produktionszeitraumes die Rechnungen gelegt und sei insofern als Betreiberin zu bezeichnen. Auch wären alle für die Aufnahme der Produktion erforderlichen Investitionen von ihm bzw seiner Firma LD getroffen worden, es sei vereinbart gewesen, dass diese Investitionen Anfang 2005 von den anderen drei Gesellschaftern anteilsmäßig refundiert werden sollten; dazu sei es jedoch ebenso wenig wie zur Gründung der neuen Firma, die LS GesmbH heißen hätte sollen, gekommen. Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß § 51e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Die Berufungsverhandlung hat am 22.03.2006 stattgefunden. Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde bzw. durchzuführen ist, ist gemäß § 51i VStG bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet (Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens); weiters ist Zweck dieser öffentlichen, mündlichen Verhandlung als Teil des gemäß § 37 AVG durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung). Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der im § 45 Abs 2 AVG genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in Zusammenhalt mit den bereits erwähnten Grundsätzen der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen können. Diese Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, den Sachverhalt von sich aus festzustellen, begründet als Folgewirkung die Tatsache, dass ein verwaltungsstrafrechtlicher Schuldspruch nur dann erfolgen kann, wenn der in Frage stehende Sachverhalt als absolut sicher festzustellen ist. Voraussetzung dafür wiederum ist eine entsprechende Beweissicherung bzw. die Möglichkeit, eine solche durchzuführen. Gemäß § 366 Abs 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu ? 3.600,-- zu bestrafen ist, wer Z 2 eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen und des durch die Berufungsverhandlung geklärten Sachverhaltes, dass der Berufungswerber zwar die Genehmigungsanträge bei der zuständigen Gewerbebehörde eingebracht und eventuell auch Errichtungstätigkeiten durchgeführt hat, der Betrieb der Anlage in der Zeit von etwa Jänner 2004 bis August 2004 fällt jedoch in den Verantwortungsbereich jener Personen, die für die Betreibertätigkeiten der Firma LD verwaltungsstrafrechtlich heranzuziehen sind bzw gewesen wären. Der in der Berufungsverhandlung einvernommene Zeuge Dipl.-Ing. A T hat anlässlich seiner Einvernahme zwar zunächst versucht, Nebensächliches als rechtlich relevant hinzustellen, schließlich jedoch bestätigt, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage nicht vom Berufungswerber, sondern von seinem Unternehmen, der Firma LD, betrieben worden wäre. Daraus ergibt sich, dass Herr F H die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des Betreibens der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage nicht zu verantworten hat, weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.