Soll das Abweichen vom Genehmigungsbescheid unter Strafe gestellt werden, müssen die entsprechenden Bestimmungen im Genehmigungsbescheid so klar und eindeutig gefasst sein, dass der Rechtsunterworfene genau weiß, welches Verhalten von ihm erwartet wird bzw. welches Verhalten bestraft werden wird. Daher ist die hier vorgeworfene rechtswidrige, weil trotz Genehmigungspflicht ohne Genehmigung erfolgte Änderung der Betriebsanlage nur dann strafbar, wenn der zur Anwendung gelangende Verhaltensmaßstab, also jener Bestandteil des Bescheides anhand dessen zu beurteilen ist, ob eine Abweichung vom genehmigten Konsens vorliegt, (im Sinne der obigen Darlegungen) ausreichend bestimmt ist. Die nicht näher spezifizierte Vorgabe, Musik bloß als Hintergrundmusik darzubieten, wird diesem Anspruch aber nicht gerecht. Dieser Begriff ist zwar einer näheren Konkretisierung zugänglich. Aber diese Konkretisierung hat je nach den entsprechenden örtlichen Verhältnissen bzw. den dadurch bedingten Gegebenheiten der Schallausbreitung und der je nach Anlage unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit der Kunden, Arbeitnehmer und Nachbarn ein anderes Ergebnis. Alleine durch die Beschränkung der Musikdarbietungen auf ?Hintergrundmusik? wird daher für einen konkreten Anlageninhaber noch kein ausreichend inhaltlich bestimmter Verhaltensmaßstab aufgestellt. Unter Beachtung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Auflagen, wie sie der Verwaltungsgerichtshof entwickelt hat, muss eine Betriebsbeschreibung, die aus Gründen des Lärmschutzes Musikdarbietungen einschränkt, nicht bloß konkrete Angaben über die nicht zu überschreitenden dB-Werte enthalten, sondern darüber hinaus auch konkrete Maßnahmen aufzeigen, wie diese Werte einzuhalten sind (z. B. durch Einstellung der Lautstärkeregler auf eine bestimmte Stellung und anschließende Plombierung).