Der Beklagte war am 6. Juni 1977 mit seinem PKW polnisches Kennzeichen K .... bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert. Die am 1. Feber 1977 fällige Folgeprämie wurde nicht zur Gänze bezahlt, sodaß die Klägerin mit Schreiben vom 20. März 1977 bezüglich des Rückstandes von 2129.80 S unter Nachfristsetzung eine qualifizierte Mahnung an den Beklagten absandte. Als auch auf Grund dieser Mahnung keine Zahlung einging, erwirkte sie am 23. Juni 1977 zu M 472/77 des Bezirksgerichtes St. ... mehr lesen...
Der am 18. August 1961 geborene Kläger war seit 1. Feber 1978 beim Beklagten als kaufmännischer Lehrling beschäftigt. Der Kläger erschien ab 2. Dezember 1978 nicht zur Arbeit. Der Beklagte richtete daher am 14. Dezember 1978 folgendes Schreiben an den Kläger: "Da Sie seit 2. Dezember d. M. unentschuldigt vom Dienstort ferngeblieben sind, setzen wir noch eine Nachfrist bis spätestens 22. Dezember 1978, bis zu welchem Datum bei uns eine schriftliche Erklärung über den Grund Ihres Fern... mehr lesen...
Norm: ABGB §152ABGB §1158 IVABGB §1162 IVBAG §12 Abs1BAG §15
Rechtssatz: Der Mündige kann alle einseitigen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die mit der weiteren Gestaltung des Dienstvertrages zusammenhängen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung, einvernehmliche Auflösung) - der allgemeinen Regel zuwider - ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen und soweit es sich um Erklärungen des Vertragspartners handelt, entgegen... mehr lesen...
Norm: ABGB §696ABGB §897ABGB §1158 IVABGB §1162 IVAngG §20 III
Rechtssatz: Der Bedingungsfeindlichkeit aller einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (zum Beispiel Kündigung, Entlassung, Rücktritt, Widerruf) weil bei der Kündigung der Erklärungsempfänger an der sofortigen klaren Erkennbarkeit der Rechtslage ein berechtigtes Interesse hat, steht die Beisetzung von Bedingungen dann nicht entgegen, wenn im konkreten Fall eine Ungewisshei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IBAG §18
Rechtssatz: Zulässigkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses in Erfüllung der Weiterverwendungspflicht. Ein solches befristetes Arbeitsverhältnis wird durch einen nachträglich vom Lehrherrn erwirkten Befreiungsbescheid nach § 18 Abs 3 BAG nicht berührt. Entscheidungstexte 4 Ob 43/78 Entscheidungstext OGH 27.06.1978 4 Ob 43/78 Veröff: IndS 1978 6,1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 I
Rechtssatz: Der Wunsch des Arbeitgebers, die Eignung eines Arbeitnehmers zu erproben, kann den Anschluß eines befristeten Arbeitsvertrags rechtfertigen, jedoch nur für eine angemessene Zeitspanne. Kann der Arbeitgeber Eignung und Leistung eines Arbeitnehmers wegen der besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes - im Medienbereich etwa bei künstlerischer oder wissenschaftlicher Tätigkeit - innerhalb von sechs Monaten nicht gen... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ABGB §863 G4ABGB §1158 IABGB §1162 IV
Rechtssatz: Aus einem bloßen Einverständnis des Arbeitnehmers mit der einseitigen Rechtsgestaltungserklärung des Arbeitgebers auf Kündigung läßt sich nicht ein darüber hinausgehender Wille entnehmen, auch seinerseits an der Auflösung des Dienstvertrages mitzuwirken. Entscheidungstexte 4 Ob 62/77 Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IAngG §19 Abs1 I2aAngG §19 Abs1 I2bMuttSchG §10
Rechtssatz: Der besondere Kündigungsschutz und Entlassungsschutz nach dem MuttSchG gilt nicht für solche Dienstverhältnisse, die mit Ablauf der Zeit enden, für die sie eingegangen worden sind. Entscheidungstexte 4 Ob 14/77 Entscheidungstext OGH 08.03.1977 4 Ob 14/77 Veröff: Arb 9563 = IndS 1978 1,1080 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IDABGB §1158 I
Rechtssatz: Kettendienstverträge sind nur dann unzulässig, wenn durch deren Abschluß soziale Schutzrechte des Dienstnehmers verletzt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 1/77 Entscheidungstext OGH 01.02.1977 4 Ob 1/77 4 Ob 75/82 Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 75/82 Ähnlich; Veröff: Arb 1... mehr lesen...
Die klagende Partei behauptet, der Beklagte sei verpflichtet, die ihm als Dienstwohnung zur Verfügung gestellte Liegenschaft mit dem Reihenhaus A 3 in Salzburg, S-Straße 6 EZ 1378 KG H binnen 14 Tagen zu räumen und ihr geräumt zu übergeben, weil das Dienstverhältnis mit 28. Feber 1975 durch eine begrundete fristlose Entlassung seitens der klagenden Partei beendet worden sei. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens, da die Entlassung unbegrundet gewesen und der Beklagte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159ABGB §1162 IVAngG §27 A1AngG §29
Rechtssatz: Die Entlassung beendet, auch wenn ein wichtiger Grund nicht vorliegt, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung (ablehnend der gegenteiligen SZ 24/280, Arb 8732). Entscheidungstexte 4 Ob 68/76 Entscheidungstext OGH 16.11.1976 4 Ob 68/76 Veröff: SZ 49/139 = EvBl 1977/127 S 268 = ZAS 1978/1 S 15; hiezu Marho... mehr lesen...
Der Kläger war bei der Firma K, Installationsunternehmen in Linz, vom 4. September 1961 bis 30. Mai 1975 als Vorarbeiter mit einem Stundenlohn von zuletzt 53.16 S zuzüglich einer 10%igen Zulage beschäftigt gewesen. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe anzuwenden, welcher die Kündigungsfristen je nach der Beschäftigungsdauer staffelt; im konkreten Fall betrug die Kündigungsfrist sechs Wochen. Das Dienstverhältnis des Klägers w... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IIB. ABGB §1158 IVAngG §19 I3bAngG §20
Rechtssatz: Wird ein bereits beendetes Dienstverhältnis einvernehmlich "bis zur Schließung des Geschäftes" verlängert, und ist dieser - zwar kalendermäßig nicht begrenzte - Zeitpunkt objektiv feststellbar und keineswegs allein von der Willkür des Dienstgebers abhängig, so ist dieses kurzfristige Hinausschieben des Zeitpunktes der Auflösung des Dienstverhältnisses weder der Abschluß eines n... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IDABGB §1158 I
Rechtssatz: Schließt eine Schulbehörde wegen Lehrermangels mit einem Studenten auf dessen Wunsch einen befristeten Arbeitsvertrag über eine Lehrertätigkeit ab und verlängert sie die Beschäftigung um drei weitere Zeitverträge bis zu einer Gesamtdauer von rund 2 1/2 Jahren, so ist das dann kein unzulässiger Kettenarbeitsvertrag, wenn die Schulbehörde für die Befristung sachliche
Gründe: hatte und der Student erkenne... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §1162 IIAngG §20 I1AngG §29
Rechtssatz: Die Auflösungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte; auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es dabei nicht an. Entscheidungstexte 4 Ob 49/76 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IIAAngG §19 II1AngG §29
Rechtssatz: Eine nach Ablauf des Probedienstverhältnisses erklärte, noch auf das Probedienstverhältnis bezugnehmende Auflösungserklärung des Dienstgebers hat die Rechtsfolgen einer grundlosen Entlassung. Entscheidungstexte 4 Ob 49/76 Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 49/76 Veröff: Arb 9473 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §901 II5ABGB §1158 IABGB §1162 IV
Rechtssatz: Vereinbaren die Parteien die Umwandlung einer Entlassung in eine einvernehmliche Vertragsauflösung, damit der zur Entlassende bei der Arbeitsplatzsuche keine Schwierigkeiten hat, so ist die Wirksamkeit der Entlassung einvernehmliche Geschäftsgrundlage. Die Unwirksamkeit der Entlassung begründet als Geschäftsirrtum einen Gültigkeitsmangel der einvernehmlichen Vertragsauflösung. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIbABGB §1158 IVABGB §1159
Rechtssatz: Wandelt sich mangels "Kündigung" zum Fristende ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes und ist dieses nach Umwandlung zu jedem Quartalsende mit sechsmonatiger Kündigungsfrist vereinbarungsgemäß kündbar, so kann die erste Kündigung erst zu dem Quartalsende erfolgen, an dem auch die sechsmonatige Frist, zurückgelegt im unbefristeten Dienstverhältnis, abgelaufen ist. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 I1
Rechtssatz: Die an sich nicht notwendige Anführung des Kündigungstermines in der Kündigungserklärung bildet, wenn sie erfolgt, einen integrierenden Bestandteil dieser Erklärung und ist keineswegs nur eine "Meinung" des Kündigenden über den Kündigungstermin und den Ablauf der Kündigungsfrist. Entscheidungstexte 4 Ob 60/74 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 I1
Rechtssatz: Entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung ist allein der Inhalt der Kündigungserklärung, so wie ihn der Gekündigte der Erklärung entnehmen konnte, und nicht das Verhalten des Kündigenden im Zeitpunkt des (fehlerhaften) Kündigungstermines. Entscheidungstexte 4 Ob 60/74 Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 60/74 Veröff:... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 VIII2AngG §29
Rechtssatz: 1./ Zeitwidrige, arbeitgeberseitige Kündigung und ungerechtfertigte Entlassung lösen das Arbeitsverhältnis kraft Willenserklärung in rechtswidriger Weise vorzeitig auf. 2./ Die beiden Auflösungsarten sind rechtsähnlich, ihr allfälliger Unterschied im Zeitraum zwischen Endigungserklärung und tatsächlicher Endigung bzw zum nächstzulässigen Kündigungstermin ist nur quantitativ, rechtl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IAABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 VIII2
Rechtssatz: Die Treuepflicht verpflichtet den Arbeitnehmer nicht zur Aufklärung des Arbeitgebers über die Zeitwidrigkeit der Kündigung. Der Arbeitnehmer ist zum Widerspruch gegen eine rechtswidrige Kündigung nicht verpflichtet und darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß Erklärungsinhalt und Erklärungswille übereinstimmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIABGB §1158 IVABGB §1159
Rechtssatz: Aus dem bloßen Stillschweigen des Arbeitnehmers zu einer verfehlten Kündigung kann mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 863 ABGB nicht geschlossen werden, der Arbeitnehmer sei mit dem verfehlten Termin gar mit der Kündigung einverstanden. Entscheidungstexte 4 Ob 60/74 Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 60/74 Ve... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AABGB §1158 IVArbVG §96 Abs1 Z1BRG §14 Abs1 Z13
Rechtssatz: Die Aufnahme der Kündigung als Disziplinarstrafe in den Strafkatalog einer Disziplinarordnung zur Ahndung von Dienstvergehen und die Bindung des Arbeitgebers hinsichtlich dieser Art der Vertragsauflösung an das Erkenntnis einer Disziplinarkommission bedeutet eine Beschränkung des dem Arbeitgeber nach den Normen des materiellen Rechts zustehenden, grundsätzlich (von den... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AABGB §1158 IVArbVG §96 Abs1 Z1BRG §14 Abs1 Z13
Rechtssatz: Eine Kündigung als Strafe eines Disziplinarverfahrens widerspricht keineswegs "sämtlichen privatrechtlichen Normen". Entscheidungstexte 4 Ob 104/73 Entscheidungstext OGH 29.01.1974 4 Ob 104/73 Veröff: ZAS 1974,181 (Tomandl) = EvBl 1974/194 S 436 = Arb 9165 = SozM IC,865 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 II
Rechtssatz: Durch die Kündigung wird das Dienstverhältnis nur in das Auflösungsstadium versetzt; die Auflösung selbst tritt erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist ein. Entscheidungstexte 4 Ob 68/73 Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 68/73 Veröff: EvBl 1974/185 S 402 = Arb 9142 = SozM IA/d,1069 = ZAS 1975,19 (Spielbüchler) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVAngG §20 I2
Rechtssatz: Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, welche auf die künftige Beendigung eines auf unbestimmte Dauer eingegangenen Dienstverhältnisses gerichtet ist. Entscheidungstexte 4 Ob 68/73 Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 68/73 Veröff: EvBl 1974/185 S 402 = SozM IA/d,1069 = ZAS 1975,19 (Spielbüchler) = Arb 9142 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVAngG §20 II
Rechtssatz: Die Kündigung bewirkt, daß das bis dahin auf unbestimmte Zeit laufende Dienstverhältnis nunmehr in ein solches bestimmte Dauer - nämlich bis zum Ende der Kündigungsfrist - umgewandelt wird (vgl dazu auch SZ 26/267). Entscheidungstexte 4 Ob 68/73 Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 68/73 Veröff: EvBl 1974/185 S 402 = Arb 9142 = SozM IA/d,10... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 BIIABGB §871 C1ABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 I1
Rechtssatz: Die Kündigungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte; eine allenfalls davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden ist grundsätzlich unbeachtlich (Arb 6429; Arb 8904 = SozM IA/d,963). Entscheidungstexte 4 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIIABGB §884ABGB §1158 IVAngG §20 I2
Rechtssatz: Als privatrechtliche Willenserklärung ist die Kündigung an keine bestimmten Formerfordernisse gebunden. Sie kann deshalb schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls aber auch durch schlüssige Handlungen im Sinne des § 863 ABGB ausgesprochen werden. Entscheidungstexte 4 Ob 68/73 Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 68/73 ... mehr lesen...