Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Die Kündigung bewirkt, daß das bis dahin auf unbestimmte Zeit laufende Dienstverhältnis nunmehr in ein solches bestimmte Dauer - nämlich bis zum Ende der Kündigungsfrist - umgewandelt wird (vgl dazu auch SZ 26/267).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Wirkung, unbefristet, befristet, Befristung, FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028426Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015