RS OGH 1974/1/29 4Ob104/73, 9ObA63/94, 9ObA49/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1974
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Norm

ABGB §1153 A
ABGB §1158 IV
ArbVG §96 Abs1 Z1
BRG §14 Abs1 Z13

Rechtssatz

Die Aufnahme der Kündigung als Disziplinarstrafe in den Strafkatalog einer Disziplinarordnung zur Ahndung von Dienstvergehen und die Bindung des Arbeitgebers hinsichtlich dieser Art der Vertragsauflösung an das Erkenntnis einer Disziplinarkommission bedeutet eine Beschränkung des dem Arbeitgeber nach den Normen des materiellen Rechts zustehenden, grundsätzlich (von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Kündigungsschutzes abgesehen) frei zulässigen und nicht an das Vorliegen von Gründen gebundenen Kündigungsrechts.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 104/73
    Entscheidungstext OGH 29.01.1974 4 Ob 104/73
    Veröff: ZAS 1974,181 (zustimmend Tomandl) = EvBl 1974/194 S 436 = Arb 9175 = SozM IC,865
  • 9 ObA 63/94
    Entscheidungstext OGH 04.05.1994 9 ObA 63/94
    Auch; Beisatz: Eine solche den Arbeitnehmer begünstigende, auf dispositives materielles Recht einwirkende Regelung verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Normen. (T1)
  • 9 ObA 49/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 ObA 49/95
    Vgl auch; Beisatz: Im gegenständlichen Fall wurde auf Grund der Formulierung der die Disziplinarordnung enthaltenen Betriebsvereinbarung eine Beschränkung des Arbeitgebers verneint. (T2) Beisatz: § 48 ASGG (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021459

Dokumentnummer

JJR_19740129_OGH0002_0040OB00104_7300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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