RS OGH 1976/8/12 3AZR502/75

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Veröffentlicht am 12.08.1976
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Norm

ABGB §1151 ID
ABGB §1158 I

Rechtssatz

Schließt eine Schulbehörde wegen Lehrermangels mit einem Studenten auf dessen Wunsch einen befristeten Arbeitsvertrag über eine Lehrertätigkeit ab und verlängert sie die Beschäftigung um drei weitere Zeitverträge bis zu einer Gesamtdauer von rund 2 1/2 Jahren, so ist das dann kein unzulässiger Kettenarbeitsvertrag, wenn die Schulbehörde für die Befristung sachliche Gründe hatte und der Student erkennen konnte, daß er ohne ordentliches Examen nicht auf Dauer Lehrer sein werde.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104268

Dokumentnummer

JJR_19760812_AUSL000_003AZR00502_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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