Norm
ABGB §1151 IDRechtssatz
Schließt eine Schulbehörde wegen Lehrermangels mit einem Studenten auf dessen Wunsch einen befristeten Arbeitsvertrag über eine Lehrertätigkeit ab und verlängert sie die Beschäftigung um drei weitere Zeitverträge bis zu einer Gesamtdauer von rund 2 1/2 Jahren, so ist das dann kein unzulässiger Kettenarbeitsvertrag, wenn die Schulbehörde für die Befristung sachliche Gründe hatte und der Student erkennen konnte, daß er ohne ordentliches Examen nicht auf Dauer Lehrer sein werde.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104268Dokumentnummer
JJR_19760812_AUSL000_003AZR00502_7500000_001