Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Als privatrechtliche Willenserklärung ist die Kündigung an keine bestimmten Formerfordernisse gebunden. Sie kann deshalb schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls aber auch durch schlüssige Handlungen im Sinne des § 863 ABGB ausgesprochen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto, Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Rechtsnatur, Erklärung, konkludent, Autoschlüssel, KFZ, Papiere, Unterlagen, Zulassungsschein, SchlüsselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0031654Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021