Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
(2)Absatz 2Ein auf Probe oder nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(3)Absatz 3Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gelöst werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 6 Z 2, BGBl. I Nr. 153/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,)
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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