Norm
ABGB §1158 IRechtssatz
Der besondere Kündigungsschutz und Entlassungsschutz nach dem MuttSchG gilt nicht für solche Dienstverhältnisse, die mit Ablauf der Zeit enden, für die sie eingegangen worden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Befristung, Zeitablauf, unbefristet, Angestellte, auf bestimmte Zeit, vorzeitige Auflösung, Beendigung, Endigung, Schutzfrist, Kündigungsschutz, befristetes ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028414Dokumentnummer
JJR_19770308_OGH0002_0040OB00014_7700000_001