Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Die Entlassung beendet, auch wenn ein wichtiger Grund nicht vorliegt, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung (ablehnend der gegenteiligen SZ 24/280, Arb 8732).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, Angestellte, ungerechtfertigt, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Entgeltfortzahlung, Fortzahlung, Gehalt, SchadenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031773Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.10.2021