Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
1./ Zeitwidrige, arbeitgeberseitige Kündigung und ungerechtfertigte Entlassung lösen das Arbeitsverhältnis kraft Willenserklärung in rechtswidriger Weise vorzeitig auf.
2./ Die beiden Auflösungsarten sind rechtsähnlich, ihr allfälliger Unterschied im Zeitraum zwischen Endigungserklärung und tatsächlicher Endigung bzw zum nächstzulässigen Kündigungstermin ist nur quantitativ, rechtlich unwesentlich.
3./ Auf die zeitwidrige Kündigung und deren Rechtsfolgen sind die Bestimmungen des § 29 AngG analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Dienstverhältnis, Ende, Termin, Zeitpunkt, Analogie, Kündigungsentschädigung, Anspruch, AnsprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0028200Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012