Norm
ABGB §914 IIIbRechtssatz
Wandelt sich mangels "Kündigung" zum Fristende ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes und ist dieses nach Umwandlung zu jedem Quartalsende mit sechsmonatiger Kündigungsfrist vereinbarungsgemäß kündbar, so kann die erste Kündigung erst zu dem Quartalsende erfolgen, an dem auch die sechsmonatige Frist, zurückgelegt im unbefristeten Dienstverhältnis, abgelaufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017825Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0040OB00048_7500000_001