RS OGH 1975/9/9 4Ob48/75

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Veröffentlicht am 09.09.1975
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Norm

ABGB §914 IIIb
ABGB §1158 IV
ABGB §1159

Rechtssatz

Wandelt sich mangels "Kündigung" zum Fristende ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes und ist dieses nach Umwandlung zu jedem Quartalsende mit sechsmonatiger Kündigungsfrist vereinbarungsgemäß kündbar, so kann die erste Kündigung erst zu dem Quartalsende erfolgen, an dem auch die sechsmonatige Frist, zurückgelegt im unbefristeten Dienstverhältnis, abgelaufen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/75
    Entscheidungstext OGH 09.09.1975 4 Ob 48/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017825

Dokumentnummer

JJR_19750909_OGH0002_0040OB00048_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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