Norm
ABGB §861Rechtssatz
Aus einem bloßen Einverständnis des Arbeitnehmers mit der einseitigen Rechtsgestaltungserklärung des Arbeitgebers auf Kündigung läßt sich nicht ein darüber hinausgehender Wille entnehmen, auch seinerseits an der Auflösung des Dienstvertrages mitzuwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014013Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0040OB00062_7700000_001