RS OGH 1979/9/25 4Ob78/79, 6Ob589/91, 2Ob182/01f, 8ObA4/03a, 9ObA253/02z, 8ObA7/04v, 9ObA89/04k, 9Ob

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Veröffentlicht am 25.09.1979
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Norm

ABGB §696
ABGB §897
ABGB §1158 IV
ABGB §1162 IV
AngG §20 III

Rechtssatz

Der Bedingungsfeindlichkeit aller einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (zum Beispiel Kündigung, Entlassung, Rücktritt, Widerruf) weil bei der Kündigung der Erklärungsempfänger an der sofortigen klaren Erkennbarkeit der Rechtslage ein berechtigtes Interesse hat, steht die Beisetzung von Bedingungen dann nicht entgegen, wenn im konkreten Fall eine Ungewissheit des Gegners nicht herbeigeführt werden kann, so insbesondere, wenn es sich um eine auf den Willen des Erklärungsempfängers gestellte Potestativbedingung handelt beziehungsweise bei der vorzeitigen Auflösung, weil sich ein Hinausschieben der Beendigung mit der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung nicht verträgt, wenn es dem Erklärungsempfänger durch Erfüllung der Bedingung ermöglicht werden soll, das gestörte Vertrauensverhältnis (zum Beispiel durch Rechtfertigung) wiederherzustellen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 78/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 78/79
    Veröff: SZ 52/139 = EvBl 1980/48 S 778 = Arb 9810 = IndS 1980,1162 = DRdA 1981,299 (mit Anmerkung von Fenyves)
  • 6 Ob 589/91
    Entscheidungstext OGH 23.01.1992 6 Ob 589/91
    nur: Der Bedingungsfeindlichkeit aller einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (zum Beispiel Kündigung, Entlassung, Rücktritt, Widerruf) weil bei der Kündigung der Erklärungsempfänger an der sofortigen klaren Erkennbarkeit der Rechtslage ein berechtigtes Interesse hat, steht die Besetzung von Bedingungen dann nicht entgegen, wenn im konkreten Fall eine Ungewissheit des Gegners nicht herbeigeführt werden kann. (T1)
    Veröff: EvBl 1992,143
  • 2 Ob 182/01f
    Entscheidungstext OGH 09.08.2001 2 Ob 182/01f
    Vgl auch; nur T1
  • 8 ObA 4/03a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 ObA 4/03a
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine Eventualkündigung zu einem späteren Zeitpunkt für den Fall (= unter der Bedingung) der Stattgebung einer Kündigungsanfechtung hinsichtlich einer zuvor (ca.1½ Jahre) ausgesprochenen Kündigung ist zulässig. (T2)
    Beisatz: Verfolgt ein Dienstgeber mit mehrfach erklärten Kündigungen das Ziel, den wirtschaftlich schwächeren Dienstnehmer, der sich eine Mehrzahl von Anfechtungsprozessen nicht leisten kann, in die Enge zu treiben, könnte diese Vorgangsweise als sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB angesehen werden. (T3)
  • 9 ObA 253/02z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 253/02z
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine solche "Eventual"-Kündigung ist nämlich, in Wahrheit als Kündigung unter einer Rechtsbedingung aufzufassen, sodass dies zu keiner unzumutbaren Ungewissheit für den gekündigten Arbeitnehmer führt. (T4)
  • 8 ObA 7/04v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObA 7/04v
    Auch; Beisatz: Hier: Änderungskündigung zulässig. (T5)
  • 9 ObA 89/04k
    Entscheidungstext OGH 13.10.2004 9 ObA 89/04k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Eventualkündigung erscheint in keiner Weise bedenklich oder gar sittenwidrig, da angesichts der Umstände (Unterlassung einer Anzeige nach den AMFG) die Unwirksamkeit der ersten Kündigung durchaus nicht unwahrscheinlich war. Der Fall läge nicht wesentlich anders, wenn die beklagte Partei von vornherein die Unwirksamkeit der ersten Kündigungserklärung zugestanden und die spätere Kündigung ohne jede Bedingung ausgesprochen hätte. (T6)
  • 9 ObA 116/06h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 ObA 116/06h
    Vgl auch; Beisatz: Ist daher eine Vereinbarung nicht primär als Neubegründung eines Dienstverhältnisses unter Resolutivbedingung, sondern als Auflösungsvereinbarung zu sehen, liegt es nahe, auf jene Rechtsprechung zurückzugreifen, welche zur Bedingungsfeindlichkeit einseitiger Willenserklärungen zwecks Auflösung des Dienstverhältnisses ergangen ist. (T7)
  • 9 ObA 109/08g
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 109/08g
    Auch
  • 9 ObA 9/09b
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 9/09b
    Auch
  • 4 Ob 113/09k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 113/09k
    Vgl; Beisatz: Die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen, etwa Kündigungen, steht Prozesserklärungen nicht entgegen, welche in Abhängigkeit von der gerichtlichen Beurteilung der Wirksamkeit außergerichtlicher Erklärungen (neuerliche) Willenserklärungen enthalten. (T8)
  • 8 Ob 94/12z
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 94/12z
    Auch
  • 9 ObA 158/13w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 158/13w
    Vgl auch
  • 1 Ob 201/15p
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 201/15p
    Vgl; Beisatz: Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie Kündigungen oder Entlassungen, sind nach ständiger Rechtsprechung bedingungsfeindlich. (T9)
  • 1 Ob 209/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 209/16s
    Vgl; Beis wie T8
  • 8 ObA 14/18v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 ObA 14/18v
    Auch; Beis wie T4
  • 9 ObA 64/18d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 64/18d
    Auch
  • 4 Ob 209/18s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 209/18s
    Auch; Veröff: SZ 2017/13
  • 9 ObA 42/19w
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 ObA 42/19w
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

Schlagworte

Angestellte, Dienstverhältnis, Zulässigkeit, Wirksamkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028418

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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