Norm
ABGB §1158 IIB. ABGB §1158 IVRechtssatz
Wird ein bereits beendetes Dienstverhältnis einvernehmlich "bis zur Schließung des Geschäftes" verlängert, und ist dieser - zwar kalendermäßig nicht begrenzte - Zeitpunkt objektiv feststellbar und keineswegs allein von der Willkür des Dienstgebers abhängig, so ist dieses kurzfristige Hinausschieben des Zeitpunktes der Auflösung des Dienstverhältnisses weder der Abschluß eines neuen, unbefristeten Dienstvertrages noch die Vereinbarung eines auflösend bedingten Dienstverhältnisses oder eines Dienstverhältnisses "für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfs".
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Ende, Angestellte, Beendigung, Zeitablauf, Endtermin, Bedingung, Kündigung, Weiterbestehen, Fortbestand, Rechtswirkung, Endigung, befristet, auf bestimmte ZeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028340Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0040OB00056_7600000_001