RS OGH 1976/9/21 4Ob56/76, 9ObA59/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1976
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Norm

ABGB §1158 IIB. ABGB §1158 IV
AngG §19 I3b
AngG §20

Rechtssatz

Wird ein bereits beendetes Dienstverhältnis einvernehmlich "bis zur Schließung des Geschäftes" verlängert, und ist dieser - zwar kalendermäßig nicht begrenzte - Zeitpunkt objektiv feststellbar und keineswegs allein von der Willkür des Dienstgebers abhängig, so ist dieses kurzfristige Hinausschieben des Zeitpunktes der Auflösung des Dienstverhältnisses weder der Abschluß eines neuen, unbefristeten Dienstvertrages noch die Vereinbarung eines auflösend bedingten Dienstverhältnisses oder eines Dienstverhältnisses "für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfs".

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Ende, Angestellte, Beendigung, Zeitablauf, Endtermin, Bedingung, Kündigung, Weiterbestehen, Fortbestand, Rechtswirkung, Endigung, befristet, auf bestimmte Zeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028340

Dokumentnummer

JJR_19760921_OGH0002_0040OB00056_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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