Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung ist allein der Inhalt der Kündigungserklärung, so wie ihn der Gekündigte der Erklärung entnehmen konnte, und nicht das Verhalten des Kündigenden im Zeitpunkt des (fehlerhaften) Kündigungstermines.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Auflösung, Willenserklärung, Auslegung, Interpretation, objektiver Inhalt, EmpfängerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0028618Dokumentnummer
JJR_19741015_OGH0002_0040OB00060_7400000_006