Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Durch die Kündigung wird das Dienstverhältnis nur in das Auflösungsstadium versetzt; die Auflösung selbst tritt erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Wirksamkeit, Frist, Zeitpunkt, WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028441Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00068_7300000_002