Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
Die Kündigungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte; eine allenfalls davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden ist grundsätzlich unbeachtlich (Arb 6429; Arb 8904 = SozM IA/d,963).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Dienstverhältnis, Auslegung, Interpretation, Willensmangel, Irrtum, Geschäftsirrtum, Motivirrtum, VeranlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028622Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022