§ 13 DevG Zivilrechtliche Bestimmungen

Devisengesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRechtsgeschäfte, durch deren Abschluss das Tatbild des § 8 Abs. 1 oder des § 12 Abs. 1 verwirklicht wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.Rechtsgeschäfte, durch deren Abschluss das Tatbild des Paragraph 8, Absatz eins, oder des Paragraph 12, Absatz eins, verwirklicht wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.
  2. (2)Absatz 2Ist zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich, so ist die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Wird auf eine bewilligungspflichtige Leistung geklagt, so ist das Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, bis die Entscheidung der Oesterreichischen Nationalbank vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Soweit auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund gemäß den Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV erlassenen unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder über Werte nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung.Soweit auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund gemäß den Artikel 64 bis 66, 75 und 215 AEUV erlassenen unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder über Werte nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung.

Stand vor dem 10.02.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 10.02.2025
  1. (1)Absatz einsRechtsgeschäfte, durch deren Abschluss das Tatbild des § 8 Abs. 1 oder des § 12 Abs. 1 verwirklicht wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.Rechtsgeschäfte, durch deren Abschluss das Tatbild des Paragraph 8, Absatz eins, oder des Paragraph 12, Absatz eins, verwirklicht wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.
  2. (2)Absatz 2Ist zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich, so ist die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Wird auf eine bewilligungspflichtige Leistung geklagt, so ist das Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, bis die Entscheidung der Oesterreichischen Nationalbank vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Soweit auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund gemäß den Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV erlassenen unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder über Werte nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung.Soweit auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund gemäß den Artikel 64 bis 66, 75 und 215 AEUV erlassenen unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder über Werte nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung.

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