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(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) § 1 Abs. 1 Z 14, § 2, § 3 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2 und 3, und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 1 sowie §§ 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5) § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) § 1 Abs. 1 Z 14, § 2, § 3 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2 und 3, und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 1 sowie §§ 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5) § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.