Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010 zur Anwendung gelangt oder die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 8 bis 10 gilt anstelle der Verjährungsfrist von sechs Monateneinem Jahr gemäß § 31 Abs. 21 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
(1) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010 zur Anwendung gelangt oder die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 8 bis 10 gilt anstelle der Verjährungsfrist von sechs Monateneinem Jahr gemäß § 31 Abs. 21 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.