§ 11 DevG

Devisengesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung nach den §§ 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 20102024, BGBl. I Nr. 36/2010BGBl. I Nr. 5/2025, zur Anwendung gelangt oder die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 20102024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 365 aus 20102025,, zur Anwendung gelangt oder die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. (2)Absatz 2Für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 8 bis 10 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Für Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 8 bis 10 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Stand vor dem 10.02.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.02.2025
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung nach den §§ 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 20102024, BGBl. I Nr. 36/2010BGBl. I Nr. 5/2025, zur Anwendung gelangt oder die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 20102024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 365 aus 20102025,, zur Anwendung gelangt oder die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. (2)Absatz 2Für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 8 bis 10 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Für Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 8 bis 10 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten