§ 9 DevG

Devisengesetz 2004

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Wer eine Bewilligung, die auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund einer gemäß erlassenen unmittelbar Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUVanwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im AmtsbereichGebiet einer BundespolizeibehördeGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von dieserder Landespolizeidirektion - mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.08.2012

Wer eine Bewilligung, die auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund einer gemäß erlassenen unmittelbar Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUVanwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im AmtsbereichGebiet einer BundespolizeibehördeGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von dieserder Landespolizeidirektion - mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

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