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(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung der von ihr gemäß § 4 Abs. 1 durch Verordnung oder Bescheid erlassenen Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen sowie die Einhaltung jener Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen zu überwachen, die in Bezug auf die in § 4 Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union bestehen.
(2) Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen und Daten zu ermitteln und zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
(3) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993) steht der Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige AngelegenheitenEuropa, Integration und Äußeres ermächtigt, die Oesterreichische Nationalbank durch Verordnung zu ermächtigen, die in Vollziehung der §§ 4 und 5 erhobenen personenbezogenen Daten auch an bestimmte internationale Organisationen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs erforderlich ist und soweit die Voraussetzungen gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 erfüllt sind.
(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung der von ihr gemäß § 4 Abs. 1 durch Verordnung oder Bescheid erlassenen Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen sowie die Einhaltung jener Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen zu überwachen, die in Bezug auf die in § 4 Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union bestehen.
(2) Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen und Daten zu ermitteln und zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
(3) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993) steht der Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige AngelegenheitenEuropa, Integration und Äußeres ermächtigt, die Oesterreichische Nationalbank durch Verordnung zu ermächtigen, die in Vollziehung der §§ 4 und 5 erhobenen personenbezogenen Daten auch an bestimmte internationale Organisationen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs erforderlich ist und soweit die Voraussetzungen gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 erfüllt sind.