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Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Artikeln 57Art. 64 bis 60 EG-Vertrag66, 75 und 215 AEUV sowie §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes genannten Fällen, keinen Beschränkungen.
Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Artikeln 57Art. 64 bis 60 EG-Vertrag66, 75 und 215 AEUV sowie §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes genannten Fällen, keinen Beschränkungen.