§ 2 DevG Kapital- und Zahlungsverkehr

Devisengesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2025 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV sowie §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzesin den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen, keinen Beschränkungen. Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Artikel 64 bis 66, 75 und 215 AEUV sowie Paragraphen 3 und 4 dieses Bundesgesetzesin den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen, keinen Beschränkungen.

Stand vor dem 10.02.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 10.02.2025
§ 2.Paragraph 2,

Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV sowie §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzesin den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen, keinen Beschränkungen. Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Artikel 64 bis 66, 75 und 215 AEUV sowie Paragraphen 3 und 4 dieses Bundesgesetzesin den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen, keinen Beschränkungen.

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