§ 3 DevG

Devisengesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit der Rat Maßnahmen gemäß Art. 64 Abs. 2 und 3, und Art. 66, 75 und 215 AEUV trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Artikel 64, Absatz 2 und 3, und Artikel 66,, 75 und 215 AEUV trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Paragraph 4, allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, gemäß § 4 die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen, umZur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, gemäß Paragraph 4, die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen, um
    1. 1.Ziffer einsdie Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder
    2. 2.Ziffer 2eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder
    3. 3.Ziffer 3die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder wiederholt schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder
    4. 4.Ziffer 4zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden, oder
    5. 5.Ziffer 5völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durchzuführen.
  3. (2)Absatz 2Soweit die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs durch Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Oesterreichische Nationalbank Maßnahmen gemäß § 4 treffen.Soweit die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs durch Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Oesterreichische Nationalbank Maßnahmen gemäß Paragraph 4, treffen.
  4. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, soweit das Sanktionengesetz 20102024 (SanktG 2024), BGBl. I Nr. 36/2010BGBl. I Nr. 5/2025,; anwendbar ist.Die Absatz eins und 2 kommen nicht zur Anwendung, soweit das Sanktionengesetz 20102024 (SanktG 2024), Bundesgesetzblatt TeilBGBl. römisch eins, Nr. 36 aus 2010,,5/2025; anwendbar ist.

Stand vor dem 10.02.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 10.02.2025
  1. (1)Absatz einsSoweit der Rat Maßnahmen gemäß Art. 64 Abs. 2 und 3, und Art. 66, 75 und 215 AEUV trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Artikel 64, Absatz 2 und 3, und Artikel 66,, 75 und 215 AEUV trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Paragraph 4, allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, gemäß § 4 die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen, umZur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, gemäß Paragraph 4, die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen, um
    1. 1.Ziffer einsdie Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder
    2. 2.Ziffer 2eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder
    3. 3.Ziffer 3die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder wiederholt schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder
    4. 4.Ziffer 4zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden, oder
    5. 5.Ziffer 5völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durchzuführen.
  3. (2)Absatz 2Soweit die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs durch Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Oesterreichische Nationalbank Maßnahmen gemäß § 4 treffen.Soweit die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs durch Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Oesterreichische Nationalbank Maßnahmen gemäß Paragraph 4, treffen.
  4. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, soweit das Sanktionengesetz 20102024 (SanktG 2024), BGBl. I Nr. 36/2010BGBl. I Nr. 5/2025,; anwendbar ist.Die Absatz eins und 2 kommen nicht zur Anwendung, soweit das Sanktionengesetz 20102024 (SanktG 2024), Bundesgesetzblatt TeilBGBl. römisch eins, Nr. 36 aus 2010,,5/2025; anwendbar ist.

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