Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Behörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der Bürgermeister, sofern die Zuständigkeit der örtlichen Baupolizei nicht aufgrund einer Verordnung auf staatliche Behörden des Landes übertragen ist. Behörde in der Stadt Graz ist der Stadtsenat.
(2) Gegen Bescheide der in Abs. 1 genannten Gemeindeorgane ist die Berufung ausgeschlossen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020
Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 75/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
1. | Abstellanlagen für Fahrräder: Fahrrad-Abstellplätze mit felgenschonenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen der Fahrräder und der Möglichkeit zum Absperren des Fahrradrahmens; | |||||||||
2. | Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder: Flächen im Freien, die dem Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen; | |||||||||
3. | Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: jene Teilfläche einer Garage oder Abstellfläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient; | |||||||||
4. | Abweichung vom genehmigten Projekt, geringfügige: Änderung in der Bauausführung, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt werden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird; | |||||||||
4a. | Angemessener Sicherheitsabstand: jener Bereich eines Seveso-Betriebes, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können; | |||||||||
4b. | Attika: wandartige Erhöhung am Dachrand, gemessen von der Oberkante der obersten Rohdecke; | |||||||||
5. | Aufenthaltsraum: Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum), nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten | |||||||||
6. | Barrierefreiheit: Zustand baulicher Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind; | |||||||||
7. | Bauarbeit: jeder Arbeitsvorgang zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder zum Abbruch von Bauten sowie zur Einrichtung oder Räumung von Baustellen; | |||||||||
8. | Baufluchtlinie: Linie, in die eine Hauptflucht oder eine Kante eines Bauwerkes straßenseitig zu stellen ist; | |||||||||
9. | Baugebrechen: mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Hygiene oder äußeres Erscheinungsbild betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen; | |||||||||
10. | Baugrenzlinie: Linie, die durch oberirdische Teile von Gebäuden nicht überschritten werden darf; für Nebengebäude können Ausnahmen festgelegt werden; | |||||||||
11. | Bauherr: der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung; | |||||||||
12. | Baulärm: jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten entsteht; | |||||||||
13. | Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. | |||||||||
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage | ||||||||||
– | durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder | |||||||||
– | auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder | |||||||||
– | nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden; | |||||||||
14. | Bauprodukte: | |||||||||
– | Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden, | |||||||||
– | aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos; | |||||||||
15. | Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt; | |||||||||
16. | Bebauungsdichte: Verhältniszahl, die sich aus der Teilung der Bruttogeschoßfläche der Geschoße durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt; | |||||||||
17. | Bebauungsgrad: Verhältnis der bebauten Fläche zur Bauplatzfläche; | |||||||||
18. | Bebauungsweise: Verteilung der Baumassen auf dem Bauplatz in Bezug auf die Bauplatzgrenzen | |||||||||
a) | offene Bebauungsweise: | |||||||||
– | allseits freistehende bauliche Anlagen oder | |||||||||
– | einseitig an die Grenzen angebaute bauliche Anlagen; | |||||||||
b) | gekuppelte Bebauungsweise: an einer Grenze aneinandergebaute bauliche Anlagen; | |||||||||
c) | geschlossene Bebauungsweise: an mindestens zwei Grenzen aneinandergebaute bauliche Anlagen; | |||||||||
18a. | Bodenversiegelung: die Abdeckung des Bodens mit einer wasserundurchlässigen Schicht, wodurch Regenwasser nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen versickern kann, wie z. B. mit Beton, Asphalt, Pflastersteinen oder wassergebundenen Decken; | |||||||||
19. | Brandabschnitt: Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt ist; | |||||||||
20. | Brandwand: brandabschnittsbildende Wand mit erhöhten Anforderungen; | |||||||||
21. | Bruttogeschoßfläche: die Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände; | |||||||||
22. | Dachboden: unausgebauter Dachraum; | |||||||||
23. | Dachgeschoß: für Aufenthalts-, Lagerräume u. dgl. ganz oder teilweise ausgebauter Dachraum; | |||||||||
24. | Dachsaum: Linie des Dachrandes in der Ebene der Dachhaut entlang von Traufen und Giebeln; bei Flachdächern, Grabendächern etc. Oberkante der Außenwände; | |||||||||
25. | Energieausweis: ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer von ihm benannten juristischen Person anerkannter Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, berechnet nach einer festgelegten Methode, angibt; | |||||||||
25a. | Erker: ein an der Fassade auskragender Gebäudeteil, der vorwiegend der Gestaltung der Fassade und der geringfügigen Vergrößerung eines dahinterliegenden Raumes dient und im Verhältnis zur Fassade von untergeordneter Größe ist; | |||||||||
25b. | Fernwärme oder Fernkälte: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder-kälte; | |||||||||
26. | Feuerungsanlagen: technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen; | |||||||||
27. | Feuerstätte: wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen; | |||||||||
28. | Garagen: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Als Garagen gelten nicht Ausstellungs- und Verkaufsräume sowie Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen | |||||||||
29. | Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke | |||||||||
30. | Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes, wobei Bauteile wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer, offene Treppenläufe jeweils bis maximal 1,5 m vorspringen dürfen und bei Bauteilen ohne Gebäudeeigenschaft die Ansichtsfläche des vorspringenden Bauteils im Verhältnis zur jeweils dahinterliegenden Außenwandfläche je Geschoß höchstens 30% beträgt; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachsaumes als Gebäudefront, wobei Dachüberstände des jeweiligen Hauptdaches bis maximal 1,5 m außer Betracht bleiben können; | |||||||||
31. | Gebäudehöhe: der jeweilige vertikale Abstand zwischen einem Punkt auf der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit der Außenwandfläche und dem darüberliegenden Dachsaum; | |||||||||
31a. | gebäudeinterne physische Infrastrukturen: sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (z. B. Leitungsrohre, Verteilerkästen, Einstiegsschächte, Masten), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden; | |||||||||
31b. | gebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen; | |||||||||
32. | Geruchszahl (G): Zahl zur Abschätzung der Geruchsemissionen von Betrieben mit Nutztierhaltung. Sie ist das Produkt aus der Tierzahl, einem tierspezifischen Faktor und einem landtechnischen Faktor und wird nach den Regeln der Technik (z. B. nach der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen – VRL) ermittelt; | |||||||||
32a. | Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes: die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u.a. Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung) zu decken | |||||||||
33. | Gesamthöhe eines Gebäudes: der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben; | |||||||||
34. | Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß; | |||||||||
34a. | größere Renovierung: Renovierung, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewerts, wobei der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet wird | |||||||||
35. | Gülleanlage: Anlage zur Speicherung von Gülle oder gülleähnlichen Stoffen (z. B. Gärsubstrat von Biogasanlagen); | |||||||||
36. | Hauptgang bzw. Haupttreppe: notwendiger Verbindungsgang, der zu Aufenthaltsräumen bzw. Räumen der täglichen Nutzung führt; | |||||||||
37. | Heizraum: Raum, der für die Aufstellung von Feuerstätten für Zentralheizungsanlagen bestimmt ist; | |||||||||
37a. | hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen: sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die ausreichend dimensioniert sind, um Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen bis zu jedem Netzabschlusspunkt zu ermöglichen; | |||||||||
38. | Höhenlage: eine Höhe, die sich auf einen bestehenden oder zu schaffenden, im Höhensystem der Landesvermessung über Adria gelegenen Höhenfestpunkt bezieht; | |||||||||
39. | Keller: bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt; | |||||||||
40. | Kleinhäuser: Häuser, die ausschließlich dem Wohnen dienen und | |||||||||
– | eine Gesamtwohnnutzfläche unter 600 m² sowie | |||||||||
– | höchstens drei oberirdische Geschoße (einschließlich Dachgeschoße) haben; | |||||||||
41. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
42. | Kniestockhöhe: das Maß des vertikalen Abstandes zwischen Oberkante der obersten Rohdecke und der Unterkante der tragenden Dachkonstruktion (Sparren), gemessen in der äußeren Außenwandebene; | |||||||||
42a. | Kraft-Wärme-Kopplung: die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess; | |||||||||
42b. | Ladepunkt: eine Schnittstelle, an der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann; eine Elektro-Ladestation enthält mindestens einen Ladepunkt; | |||||||||
43. | Lästlinge: kleinere wirbellose Tiere, zumeist Insekten, die sich gerne in der näheren Umgebung des Menschen aufhalten; dabei handelt es sich um Arten, die primär keine deutliche Schadwirkung haben; wird jedoch durch günstige Lebensbedingungen ihre Vermehrung besonders begünstigt, treten sie in übermäßiger Anzahl auf und werden damit als zunehmend störend empfunden; bei massenhaftem Auftreten führen sie zu Belästigungen, in vielerlei Hinsicht können sie mitunter auch zu Schädlingen werden; zu ihnen zählen u. a. Ameisen, Silberfischchen, Kellerasseln, Ohrwürmer, Fliegen (z. B. Fruchtfliegen, Kleine Stubenfliege etc.), Wespen, Hornissen, Milben; | |||||||||
44. | Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können; | |||||||||
45. | Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer; | |||||||||
46. | Natürliches Gelände: Als natürliches Gelände von Grundflächen gilt jenes Gelände, welches | |||||||||
a) | als ursprünglich unverändertes Gelände den Festlegungen in einem Bebauungsplan zugrunde gelegt wurde, oder | |||||||||
b) | zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 bereits bewilligungsgemäß oder mit Genehmigungsfreistellung abgeändert wurde, oder | |||||||||
c) | zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 als Beurteilungsgrundlage für eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Genehmigungsfreistellung für ein Gebäude herangezogen wurde, oder | |||||||||
d) | spätestens mit dem Antrag um Baubewilligung als das rechtmäßige natürliche Gelände erhoben wurde, sofern lit. a bis c nicht zutreffen. | |||||||||
47. | Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2; | |||||||||
47a. | Netzabschlusspunkt: ist ein physischer Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann; | |||||||||
48. | Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden; | |||||||||
48a. | Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, welches gemäß den Kriterien des Anhanges I der Richtlinie 2010/31/EU und unter besonderer Berücksichtigung der erneuerbaren Energieträger eine hohe Energieeffizienz aufweist; | |||||||||
49. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
50. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
51. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
52. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
53. | Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen; | |||||||||
53a. | öffentlich zugänglicher Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: eine Abstellfläche für Kraftfahrzeuge, die für die Allgemeinheit bereitgestellt wird; | |||||||||
54. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
55. | Raumhöhe: Abstand zwischen Fußbodenoberkante bis zur Unterkante der darüberliegenden Decke; | |||||||||
55a. | Schwerer Unfall: ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinn von Art. 3 Z 10 der Richtlinie 2012/18/EU beteiligt sind; | |||||||||
55b. | Seveso-Betrieb: ein Betrieb, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt; | |||||||||
56. | Stand der Technik: auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist; jedenfalls sind die OIB-Richtlinien Regel der Technik, die den Stand der Technik wiedergeben; | |||||||||
57. | Straßenfluchtlinie: die Grenze der bestehenden oder künftigen öffentlichen Verkehrsfläche; | |||||||||
57a. | System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann; | |||||||||
58. | Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz; | |||||||||
59. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
60. | Versammlungsstätten: Gebäude oder Gebäudeteile für Veranstaltungen mit mehr als 120 Personen, soweit es sich nicht um eine Betriebsanlage handelt; | |||||||||
60a. | Wärmeerzeuger: der Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt: | |||||||||
a) | Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel; | |||||||||
b) | Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung; | |||||||||
c) | Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe; | |||||||||
60b. | Wärmepumpe: eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die/das die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie/es den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden; | |||||||||
61. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
62. | Wohnräume: Aufenthaltsräume in Wohnungen; | |||||||||
63. | Wohnung: Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen, zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen; | |||||||||
64. | Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen; | |||||||||
65. | Zugangspunkt: ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021
(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn
1. | eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist, | |||||||||
2. | eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sowie | |||||||||
3. | eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage entsprechende Energieversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt ist, | |||||||||
4. | der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat, | |||||||||
5. | Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind und | |||||||||
6. | eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht. |
(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen Mindest- oder Maximalgrößen für Bauplätze festlegen.
(1) Alle Gebäude, in denen Räume beheizt werden und die sich in einem Gebiet befinden, das durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu einem Fernwärmeanschlussbereich erklärt wurde, sind an Fernwärmesysteme anzuschließen.
(2) Ausgenommen von der Fernwärmeanschlussverpflichtung sind Gebäude
1. | wenn deren Heizwärmebedarf den für Neubauten geltenden Bestimmungen nach der gemäß § 82 zu erlassenden Verordnung entspricht oder innerhalb der Frist gemäß Abs. 5 hergestellt wird, und die Heizlast (gegebenenfalls nach erfolgter Sanierung) 18 Kilowatt nicht übersteigt | |||||||||
2. | mit vollständiger oder überwiegender Wohnnutzung, wenn der Quotient aus deren jährlichem Heizenergiebedarf und der Länge der Anschlussleitung 1400 Kilowattstunden je Meter nicht übersteigt, | |||||||||
3. | welche überwiegend oder gänzlich nicht Wohnzwecken dienen, wenn der Quotient aus deren Heizlast und der Länge der Anschlussleitung eine Leistung von 1 Kilowatt je Meter nicht übersteigt. An Stelle des Nachweises über die Heizlast kann auch der Nachweis geführt werden, dass der jährliche Heizenergieverbrauch 1400 Kilowattstunden je Meter Anschlussleitung nicht übersteigt. | |||||||||
Ferner sind von der Fernwärmeanschlussverpflichtung jedenfalls jene Gebäude ausgenommen, deren Beheizung mit einer der folgenden Formen erfolgt: | ||||||||||
4. | mit einer Wärmepumpe, die mindestens 75 Prozent des jährlichen Raumwärmebedarfes der beheizten Räume decken kann und deren Jahresarbeitszahl mindestens 4 betragen muss, in bestehenden Wohngebäuden, sofern der Heizwärmebedarf des zu beheizenden Gebäudes den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993 in der Fassung LGBl. Nr. 72/2011, entspricht oder innerhalb der Frist gemäß Abs. 5 hergestellt wird, | |||||||||
5. | durch thermische Nutzung der Sonnenenergie in Kombination mit einem Langzeitspeicher, sodass mindestens 75 Prozent des jährlichen Raumwärmebedarfes der beheizten Räume dadurch gedeckt werden, | |||||||||
6. | durch thermische Nutzung der Erdwärme (Geothermie) oder | |||||||||
7. | durch Anlagen, die jenen Teil einer betrieblich notwendigen Prozesswärme sammeln und für Zwecke der Raumheizung nutzbar machen, der im wärmetechnischen Prozess selbst nicht verbraucht (Abwärme) und sonst ungenutzt an die Umgebung abgegeben würde. |
(3) Die Steiermärkische Landesregierung kann durch Verordnung zusätzlich zu Abs. 2 weitere Ausnahmebestimmungen für weitere schadstoffarme Beheizungsformen und -systeme erlassen.
(4) Der Auftrag zur Errichtung von Fernwärmeübergabe- oder -übernahmestationen einschließlich der erforderlichen Leitungen und zum Anschluss an die Fernwärme ist bei Neubauten gemäß § 19 Z 1 oder § 20 Z 1 zugleich mit der Baubewilligung, und bei bestehenden Gebäuden in einem amtswegigen Verfahren mit Bescheid zu erlassen.
(5) Bei bestehenden Gebäuden hat die Baubehörde den Fernwärmeanschlussauftrag spätestens nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6) Der ordnungsgemäße Anschluss ist frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Fernwärmeanschlussauftrages und spätestens nach Ablauf einer angemessenen, im Fernwärmeanschlussauftrag festzulegenden Frist, bei Neubauten jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt des Ansuchens um Erteilung der Benützungsbewilligung, herzustellen.
(7) Bei der Festlegung der Fristen nach Abs. 5 und 6 ist im Interesse einer möglichst wirkungsvollen Verringerung der Luftschadstoffe auf die Art der bestehenden Beheizungen, auf die Gebäudegröße und auf die Anzahl der in Gebäuden beheizten Wohnungen bzw. Betriebseinheiten Rücksicht zu nehmen.
(8) Feuerstätten in Gebäuden, die an die Fernwärme angeschlossen sind, dürfen – ausgenommen bei einer fremdverschuldeten Unterbrechung der Fernwärmeversorgung – nicht verwendet werden. Speicheröfen (z. B. Kachelöfen) hingegen dürfen in derartigen Gebäuden, die an die Fernwärme angeschlossen sind, als Zusatzheizung betrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021
(1) Sofern kein öffentlicher Grund zur Verfügung steht, hat der Eigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, daß an geeigneten Stellen auf seinem Bauplatz oder an seinen baulichen Anlagen Tafeln zur Orts- und Straßenbezeichnung oder zur Bezeichnung der Lage von Versorgungsleitungen und die öffentliche Straßenbeleuchtung angebracht oder aufgestellt werden. Der Eigentümer ist mindestens sechs Wochen vor der Inanspruchnahme seines Bauplatzes oder seiner baulichen Anlage nachweislich zu verständigen.
(2) Der Eigentümer hat die vorübergehend notwendige Entfernung von Tafeln oder Bestandteilen der Straßenbeleuchtung der Gemeinde oder dem zuständigen Versorgungsbetrieb mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.
(3) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine von der Gemeinde bestimmte Orientierungsnummer an der von ihr bezeichneten Stelle anzubringen und zu erhalten. Liegt ein Gebäude an mehreren Verkehrsflächen, so kann für jede Verkehrsfläche eine Orientierungsnummer vorgeschrieben werden. Die Nummerntafel hat auch die Bezeichnung der Verkehrsfläche zu enthalten.
(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung eine einheitliche Ausführungsart der Nummerntafel hinsichtlich Material, Größe, Farbe und Beschriftung vorschreiben.
(5) Enthält ein Gebäude mehr als eine Wohn- oder Betriebseinheit, so sind die Wohneinheiten und die Betriebseinheiten vom Gebäudeeigentümer fortlaufend, beginnend mit dem Erdgeschoß, in arabischen Ziffern zu nummerieren und in gut lesbarer Weise zu bezeichnen.
(6) Sofern dies zur Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters im Sinn des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, erforderlich ist, hat die Behörde der Bundesanstalt Statistik Österreich die Bezeichnungen der Wohn- oder Betriebseinheiten nach Abs. 5 zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014
(1) Bei Bauführungen sind ausreichende, dem Verwendungszweck und der Lage des Baues entsprechende Freiflächen (Höfe, Grünflächen, Zufahrten, Kinderspielplätze, Stellflächen für Abfallbehälter u. dgl.) zu schaffen und zu erhalten; sie sind so zu verwenden und zu pflegen, daß das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls sind Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen vorzuschreiben.
(2) Die Behörde hat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse für Kraftfahrzeugabstellflächen, Flachdächer, Höfe und Betriebsanlagen Bepflanzungsmaßnahmen als Gestaltungselemente für ein entsprechendes Straßen-, Orts- und Landschaftsbild sowie zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und der Wohnhygiene vorzuschreiben. Bei sonstigen Bauführungen können derartige Auflagen dann vorgeschrieben werden, wenn die Gemeinde durch Verordnung generelle Bepflanzungsrichtlinien festgelegt hat.
(3) Überdies hat die Behörde bei Oberflächenbefestigungen aus Gründen des Klimaschutzes und zur Sicherstellung einer ausreichenden Versickerung der Oberflächenwässer den Grad der Bodenversiegelung von unbebauten Flächen, wie insbesondere Freiflächen, Betriebsflächen, Verkehrsflächen, Abstellflächen im Verhältnis zur unbebauten Bauplatzfläche vorzuschreiben. Mindestens 50 % der nicht überdachten Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder sind mit einer wasserdurchlässigen Schicht, wie z. B. mit Rasengittersteinen auszuführen, soweit es die Bodenbeschaffenheit zulässt, dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen oder es sich nicht um barrierefreie Stellplätze handelt.
(4) Die Gemeinden sind berechtigt, für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben nach Maßgabe der Kriterien des Abs. 3 durch Verordnung
1. | den Grad der Bodenversiegelungsfläche und | |||||||||
2. | einen höheren Prozentsatz der nicht überdachten Abstellflächen |
festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020
Gebäude müssen für Einsatzfahrzeuge erreichbar sein. Die dafür erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen ausreichend breit, befestigt und tragfähig sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2012
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen sowie bei Zu- oder Umbaumaßnahmen, durch welche ein Gebäude mit mehr als drei Wohnungen geschaffen wird, ist auf dem Bauplatz ein Kinderspielplatz vorzusehen. Diesem Erfordernis kann auch durch die Anlage von Gemeinschaftsspielplätzen Rechnung getragen werden.
(2) Der Kinderspielplatz hat ein Ausmaß von mindestens 5 m² je Wohnung aufzuweisen. Die Fläche von 150 m² darf nicht unterschritten werden.
(3) Dem Bauherrn kann gestattet werden, den Kinderspielplatz in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung zu diesem Zweck gesichert ist.
(4) Kann der Bauherr den Kinderspielplatz nicht auf seinem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe herstellen, so kann er seine Verpflichtung nach Abs. 1 auch dadurch erfüllen, daß er sich der Gemeinde gegenüber verpflichtet, die Kosten für die Anlage und Erhaltung eines Kinderspielplatzes in angemessener Höhe zu tragen. Dies gilt nur, wenn die Gemeinde den Kinderspielplatz anstelle des Bauherrn so nahe vom Baugrundstück hergestellt hat, herstellt oder herstellen wird, daß er über einen ca. 500 m langen Zugang gefahrlos zu Fuß erreicht werden kann.
(5) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 bis 4 entfällt, wenn es sich um Gebäude handelt, für die nach ihrem Verwendungszweck oder ihrem Standort ein Bedarf hiefür nicht in Frage kommt.
(1) Einfriedungen und lebende Zäune sind so auszuführen bzw. zu erhalten, daß weder das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird. Einfriedungen dürfen nicht vor der Straßenfluchtlinie errichtet werden.
(2) Die Gemeinden können für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben durch Verordnung Gestaltungsregelungen für Einfriedungen und lebende Zäune zum Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes treffen. Dazu gehören insbesondere Verbote von bestimmten Pflanzengattungen oder Regelungen über die maximal zulässige Höhe von Einfriedungen und lebenden Zäunen.
(3) Bei lebenden Zäunen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehen, dürfen nur Regelungen über die Höhe der Zäune getroffen werden.
(4) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte mit Bescheid zu verpflichten, den gebotenen Zustand herzustellen.
(1) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen jeglicher Art sowie deren Beleuchtung sind so auszuführen und zu erhalten, dass weder das Straßen‐, Orts‐ und Landschaftsbild beeinträchtigt, noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird.
(2) Die Gemeinden können für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben durch Verordnung Gestaltungsregeln für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (ausgenommen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 6) zum Schutz des Straßen‐, Orts‐ und Landschaftsbildes treffen. Dazu gehören insbesondere Regelungen über die Zulässigkeit bestimmter Anlagenarten und deren Anzahl, den Ort der Situierung, sowie deren Ausführungen, wie insbesondere die maximal zulässigen Größen, die Form, die Farbe, das Material und die Leuchtdichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020
(1) Sofern ein Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, dürfen folgende Bauteile über die Straßenflucht- oder Baugrenzlinie vortreten:
1. | Zierglieder, Gebäudesockel, Schaufenster u. dgl. bis 20 cm, bei Gehsteigen über 2,0 m Breite bis 40 cm; | |||||||||
2. | Hauptgesimse, Dachvorsprünge, nach außen öffenbare Fensterflügel, Gitter, Beleuchtungskörper, Werbeeinrichtungen u. dgl. bis 1,0 m, Balkone, Erker, Schutzdächer, Markisen u. dgl. bis 1,5 m; sie müssen jedoch mindestens 4,5 m über der Verkehrsfläche liegen; über Gehsteigen mit einer Breite von über 2,0 m genügt eine Mindesthöhe von 3,0 m; | |||||||||
3. | Luftschächte, Lichteinfallsöffnungen, Kellereinwurföffnungen, Putzschächte u. dgl. bis 1,0 m. |
(2) Für Bauteile untergeordneten Ausmaßes sind Überschreitungen zulässig.
(3) An Bauten, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Baufluchtlinie schon bestehen und ganz oder teilweise vor der Baufluchtlinie liegen, dürfen an den vor der Baufluchtlinie liegenden Teilen nur Instandsetzungsarbeiten und innere Umbauten vorgenommen werden.
(1) Mit der Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung von Gebäuden auf unbebauten Grundstücken kann die Gemeinde den Grundeigentümer verpflichten, die zur Herstellung oder zur Verbreiterung von öffentlichen Verkehrsflächen ausschließlich zum Zwecke der Aufschließung des betroffenen Bauplatzes erforderlichen Grundstücksteile
1. | bis zur Achse der Verkehrsfläche bei beidseitiger Bebaubarkeit oder | |||||||||
2. | bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche bei einseitiger Bebaubarkeit, |
insgesamt jedoch nur im Ausmaß von 6,0 m, höchstens aber 10 Prozent der Grundstücksfläche, unentgeltlich und lastenfrei an die Gemeinde in das öffentliche Gut abzutreten.
(2) Die Abtretungsverpflichtung ist mit Bescheid auszusprechen. Die Abtretungsverpflichtung hat zu enthalten:
1. | die Grundstücksbezeichnung, die exakte Lage und das genaue Ausmaß der abzutretenden Grundfläche, sofern die Verkehrsfläche nicht schon in einem Flächenwidmungsplan und/oder Bebauungsplan festgelegt ist oder sich ihr Ausmaß nicht gemäß § 18 ergibt und | |||||||||
2. | den Zeitpunkt der Übergabe der Grundflächen, wobei der spätest mögliche Zeitpunkt jener des Baubeginns ist. |
(3) Die Grundflächen sind spätestens zwei Jahre ab Baubeginn von der Gemeinde als öffentliche Verkehrsfläche in das öffentliche Gut zu übernehmen. Die für die Abtretung und Übernahme in das öffentliche Gut entstehenden Kosten (z. B. für den Teilungsplan, für die Vermessung) sind von der Gemeinde zu tragen.
(4) Wird die abgetretene Grundfläche nicht dem öffentlichen Zweck gemäß Abs. 3 spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Baubewilligung zugeführt, hat die Behörde die Abtretungsverpflichtung durch Aufhebung des Verpflichtungsbescheides rückgängig zu machen. Die dafür entstehenden Kosten hat die Gemeinde zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Die Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen auf Gemeindestraßen obliegt der Gemeinde. Für die Breite und die Ausführungsart des Gehsteiges ist der Grundsatz der Barrierefreiheit und die zu erwartende Verkehrsbedeutung maßgeblich.
(2) Die Gemeinde kann aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung bei Gebäuden den Bauwerber zum Ersatz der Kosten für die erstmalige Herstellung des Gehsteiges bis zu einer Breite von 2,0 m entlang des Bauplatzes verpflichten. Die Kosten dürfen erst nach Fertigstellung des Gehsteiges vorgeschrieben werden.
(3) Der Bauwerber kann im Einvernehmen mit der Gemeinde den Gehsteig innerhalb der von der Gemeinde festzusetzenden Frist auf seine Kosten selbst herstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020
(1) Die Behörde hat über Anfrage Auskunft über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit des Grundstückes (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bausperre und dergleichen) zu geben. Aus einer solchen Auskunft erwachsen keine Rechte oder Pflichten.
(2) Unabhängig von der Auskunftserteilung hat die Behörde Bauwerber in Bauangelegenheiten zu beraten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Auf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:
1. | die Baugebietskategorien nach dem Flächenwidmungsplan, | |||||||||
2. | die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte und den Bebauungsgrad, | |||||||||
3. | die Straßenfluchtlinie und das Ausmaß der abzutretenden Grundfläche und | |||||||||
4. | die zulässige Höhe der baulichen Anlagen. | |||||||||
Ferner kann die Behörde die Bauflucht- und Baugrenzlinien sowie Vorgaben über die Firstrichtung und Dachform unter Berücksichtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festlegen. |
(2) Einem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:
1. | ein Lageplan, mindestens im Maßstab 1:1000, mit einer Darstellung der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke, einschließlich der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen, jeweils mit den darauf befindlichen Gebäuden und deren Geschoßanzahl; | |||||||||
2. | der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen; | |||||||||
3. | die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechtes (Bauberechtigter), wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist. |
(3) Die Behörde hat binnen acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In diesem Verfahren ist nur der Antragsteller Partei.
(4) Die Entscheidung über die Bebauungsgrundlagen tritt außer Kraft:
1. | nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft, sofern nicht um eine Baubewilligung angesucht wird; | |||||||||
2. | mit Rechtskraft der Entscheidung über ein Ansuchen um Baubewilligung. |
(5) Die Erwirkung eines Festlegungsbescheides ist nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung.
(6) Die Festlegungen sind für das Bauverfahren – unabhängig von abweichenden Regelungen in Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen – verbindlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2020
Die Mitteilung hat zu enthalten:
1.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 45/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,
(1) Das Projekt hat zu enthalten:
1. | einen Lageplan, der auszuweisen hat: | |||||||||
- | die Grenzen des Bauplatzes, | |||||||||
- | die auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten Bauten mit Nebenanlagen und Freiflächen (Sammelgruben, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Stellplätze für Müllbehälter, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung samt Leitungen, Bodenversiegelungsflächen u.dgl.), | |||||||||
- | die zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den Nachbargrenzen sowie der Gebäude untereinander, | |||||||||
- | die bestehenden baulichen Anlagen auf den angrenzenden und bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegenden Grundstücken mit Angabe der jeweiligen Geschoßanzahl, | |||||||||
- | die Grundstücksnummern, | |||||||||
- | die Grundgrenzen, | |||||||||
- | die Verkehrsflächen, | |||||||||
- | die Nordrichtung, | |||||||||
- | alle am Bauplatz befindlichen sowie die für die Aufschließung des Bauplatzes maßgeblichen Leitungen mit Namen und Anschrift der Leitungsträger, | |||||||||
- | den bekannten höchsten Grundwasserstand und | |||||||||
- | einen Höhenfestpunkt, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen ist; | |||||||||
2. | die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen sowie im Fall des § 92a die Darstellung der Abstellplätze, die mit Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auszustatten sind und im Fall des § 92b die Darstellung des Zugangspunktes zum Gebäude; | |||||||||
3. | die Berechnung der Bruttogeschoßflächen aller Geschosse in überprüfbarer Form; | |||||||||
3a. | die Angabe des Bodenversiegelungsgrades (§ 8 Abs. 3 oder 4) in überprüfbarer Form; | |||||||||
4. | die notwendigen Schnitte, insbesondere die Treppenhausschnitte und jene Schnitte, die zur Feststellung der einzuhaltenden Abstände notwendig sind | |||||||||
5. | alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen und des Anschlusses an die Nachbargebäude erforderlich sind, sowie Angaben über die Farbgebung; | |||||||||
6. | die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (natürliches Gelände gemäß § 4 Z 46 und geplantes neues Gelände mit jeweils exakter Angabe der Höhenlage) in den Schnitten und Ansichten; | |||||||||
7. | die Darstellung der Abwasserentsorgungs- und Energieversorgungsanlagen, Düngerstätten u. dgl.; | |||||||||
8. | betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz: | |||||||||
a) | den Energieausweis gemäß § 81; | |||||||||
b) | den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 80 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 82, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach lit. a nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist; | |||||||||
c) | gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß § 80b Abs. 1 berücksichtigt werden; | |||||||||
d) | die Berechnung gemäß § 80b Abs. 2 Z 1 bis 3 in überprüfbarer Form; | |||||||||
9. | gegebenenfalls die Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen samt Rauchfängen einschließlich der Rauchfanganschlüsse, allfällige Aufzüge, Lüftungs- und Förderleitungen, Klimaanlagen u. dgl.; | |||||||||
10. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
11. | eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung). |
(2) Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.
(3) Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In Plänen für Zu- und Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.
(4) Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021
(1) Die Behörde kann über ein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden.
(2) Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(3) Die bei der Verhandlung aufgelegten Projektsunterlagen sind mit einem Sichtvermerk (Vidierung) zu versehen.
(4) Benötigt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 eine Genehmigung nach den gewerberechtlichen Vorschriften über Betriebsanlagen (§§ 74 ff Gewerbeordnung 1994), so soll auf Antrag des Bauwerbers die Bauverhandlung gleichzeitig mit der Verhandlung nach der Gewerbeordnung durchgeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. | die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist | |||||||||
2. | die Abstände (§ 13); | |||||||||
3. | den Schallschutz (§ 77 Abs. 1) | |||||||||
4. | die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2) | |||||||||
5. | die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88) | |||||||||
6. | die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6). |
(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)
(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:
1. | gewerblichen Betriebsanlage oder | |||||||||
2. | Seveso-Betrieb, der dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, oder | |||||||||
3. | land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage | |||||||||
ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist. |
(5) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, wird dem Betriebsinhaber das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.
(6) Bei Neu-, Zu und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie bei einer Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb wird dem Nachbarn innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 11/2020
In jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung und des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
1. | bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder | |||||||||
2. | ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung. |
(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis nichtamtlicher Bausachverständiger zu führen. Sind der Behörde keine Amtssachverständigen beigegeben, so hat sie aus diesem Kreis nichtamtliche Sachverständige auszuwählen. Das Verzeichnis ist einmal jährlich von der Landesregierung öffentlich kundzumachen.
(2) Für die Aufnahme in das Verzeichnis der Sachverständigen ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes eines Ziviltechnikers oder Baumeisters sowie eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet nachzuweisen.
(3) Bausachverständige, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, können in das Verzeichnis der nichtamtlichen Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von 15 Jahren mindestens zehn Jahre, davon in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre, im Fachgebiet tätig waren. Die Landesregierung hat sich über die fachlichen Kenntnisse des Bausachverständigen auf dem Gebiet des Bauwesens, des Raumordnungsrechtes sowie über die Kenntnisse der Aufgaben eines Bausachverständigen zu vergewissern.
(4) Sachverständige nach den Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, zumindest einmal in zwei Jahren eine von der Landesregierung organisierte oder von ihr anerkannte Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Der erfolgte Besuch ist der Landesregierung gegenüber unaufgefordert nachzuweisen.
(5) Die Landesregierung ist verpflichtet, mindestens zweimal jährlich Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 4 zu veranstalten.
(6) Bausachverständige, die
- | ihre Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt haben oder | |||||||||
- | gegen die Pflichten ihres Amtes verstoßen, | |||||||||
sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis zu streichen. |
(7) Hat ein Bausachverständiger gegen Amtspflichten verstoßen, so ist eine neuerliche Aufnahme in die Liste frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020
(1) In Verfahren nach § 28 Abs. 2 und 3 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden hat.
(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
1. | eine Abgabestelle im Inland benennt, | |||||||||
2. | einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt, | |||||||||
3. | eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder | |||||||||
4. | eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist. |
(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.
(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.
(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010
(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Auf die Ausschöpfung der für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte besteht ein Rechtsanspruch, sofern nicht ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes entgegenstehen.
(3) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
(4) Entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben nicht dem Festlegungsbescheid, dann ist das Ansuchen abzuweisen. Dies gilt nicht bei zulässigen Über- oder Unterschreitungen der Bebauungsdichte.
(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.
(6) Sind seit der vollständigen Fertigstellungsanzeige oder der Rechtskraft der Benützungsbewilligung schon mehr als zehn Jahre vergangen und werden die Interessen gemäß § 95 Abs. 1 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.
(7) Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen gemäß Abs. 6 eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung).
(8) Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen gemäß Abs. 6 ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen.
(9) Mit dem Bewilligungsbescheid ist dem Bauwerber eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Projektunterlagen auszufolgen.
(10) Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden, wenn nur der Antragsteller dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat und die Auflagen der Bewilligung eingehalten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2020
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 73/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,
Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.
(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden sind anzuschließen:
1. | der Nachweis des Eigentums in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen, | |||||||||
2. | die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechtes, wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist, | |||||||||
3. | ein Lageplan mit Darstellung der zum Abbruch vorgesehenen Gebäude oder Gebäudeteile, | |||||||||
4. | die Bruttogeschoßflächenberechnung aller Geschosse und | |||||||||
5. | eine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruches, der Sicherheitsmaßnahmen, der Maßnahmen für Lärm- und Staubschutz sowie Angaben über die Sortierung und den Verbleib des Bauschuttes und der abschließenden Vorkehrungen. |
(2) Die Behörde kann die Vorgangsweise beim Abbruch bestimmen. Insbesondere kann sie das Einschlagen der Kellerdecken, die Auffüllung der Kellerräume, die Abmauerung von Hauskanälen u. dgl. anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene notwendig ist.
(3) Die Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigte) der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundflächen sind von der Behörde als Beteiligte dem Verfahren beizuziehen und über das Abbruchvorhaben zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003
(1) Die Erteilung der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. | für Vorhaben nach § 20 Z 1, Z 2 lit. a bis d, Z 3 und Z 4 die Unterlagen gemäß §§ 22 und 23 sowie zusätzlich der Nachweis der Zustimmung der an den Bauplatz angrenzenden Grundstückseigentümer sowie jener Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle) getrennt sind, wobei die Zustimmung durch Unterfertigung der Baupläne zu erfolgen hat; | |||||||||
2. | für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. e bis k, Z 5 und Z 7 | |||||||||
– | ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach), | |||||||||
– | die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach), | |||||||||
– | der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen, | |||||||||
– | die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, | |||||||||
– | erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z 3, | |||||||||
– | die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landesstraßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen, | |||||||||
3. | für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. h zusätzlich der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016; | |||||||||
4. | für Vorhaben nach § 20 Z 5 zusätzlich die Unterlagen gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz; | |||||||||
5. |
(3) Die Verfasser der Unterlagen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlich.
(4) Die Behörde hat nach Vorliegen der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu prüfen, ob
1. | das Bauvorhaben den Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder festgelegten Bebauungsgrundlagen entspricht, | |||||||||
2. | das Bauwerk in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird, | |||||||||
3. | das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht, | |||||||||
4. | die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 26 eingehalten werden. |
(5) Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 2 Z 1 vor, hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Teiles (§§ 24 ff) einzuleiten und den Bauwerber hievon zu verständigen.
(6) Bauvorhaben nach § 20 Z 2 lit. i hat die Behörde durch Anschlag an der Amtstafel und zusätzlich im Internet mit dem Hinweis kundzumachen, dass Eigentümer jener Grundstücke, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, Gelegenheit haben, innerhalb einer bestimmten, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zum Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Vom Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.
(7) Im vereinfachten Verfahren ist nur der Bauwerber Partei.
(8) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Maßgabe des § 29 bescheidmäßig zu entscheiden. §§ 30 und 31 finden Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021
(1) Der Bauherr hat zur Durchführung von
1. | Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1, | |||||||||
2. | ||||||||||
3. | größeren Renovierungen gemäß § 20 Z 5 und | |||||||||
4. | Vorhaben gemäß § 19 Z 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß Z 1 bis Z 3 bestehen | |||||||||
einen hierzu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen. |
(2) Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu bestätigen. Die Behörde hat dem Bauführer eine Bauplakette mit einem roten Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung , der Verwendungszweck des Vorhabens, der Bauführer sowie der Beginn der Bauarbeiten hervorgeht. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.
(3) Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich.
(4) Der Bauführer hat dafür zu sorgen, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden.
(5) Tritt eine Änderung des Bauführers ein, so hat dies der Bauführer oder der Bauherr unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Ein neuer Bauführer hat die Pläne und Baubeschreibung ebenfalls zu unterfertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Bei der Baudurchführung ist darauf zu achten, daß die Sicherheit von Menschen und Sachen gewährleistet ist und unzumutbare Belästigungen vermieden werden.
(2) Zur Vermeidung von Gefahren und Belästigungen nach Abs. 1 kann die Behörde die Aufstellung von Bauplanken, die Anbringung von Schutzdächern, die Absicherung von Baugruben, die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen, Brandschutz-, Schallschutz- und Staubschutzmaßnahmen u. dgl. sowie zeitliche Beschränkungen für die Durchführung von Bau- und Abbrucharbeiten anordnen.
(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, daß in der Nähe von Einrichtungen, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm bedürfen, wie z. B. bei Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Erholungsheimen und Kindergärten, sowie zum Schutz von Kur- und Erholungsgebieten lärmerregende Bauarbeiten während bestimmter Zeiten überhaupt nicht vorgenommen sowie bestimmte Baumaschinen nicht verwendet werden dürfen und welche Vorkehrungen gegen die Ausbreitung des Baulärms getroffen werden müssen.
(4) Nach Vollendung der Baudurchführung hat der Bauherr unverzüglich alle Aufräumungsarbeiten zu veranlassen, die im Interesse der Sicherheit, des Verkehrs und des Schutzes des Straßen- und Ortsbildes notwendig sind. Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Arbeiten aufzutragen.
(5) Bei Durchführung von Bauarbeiten in Gebäuden mit weiterhin benützten Wohnungen dürfen die bestehende Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Abwasserbeseitigung, Benützbarkeit von Klosettanlagen sowie Zugänglichkeit erst unterbrochen bzw. entfernt werden, wenn die in der Baubewilligung vorgesehenen diesbezüglichen Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind. Bei Unterbrechung der Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen ohne vorherige Herstellung der bewilligten oder Schaffung eines ausreichenden Ersatzes kann die Behörde diese Bauarbeiten in sinngemäßer Anwendung des § 41 einstellen. Für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit gilt § 42 sinngemäß.
(6) Mehr als geringfügige Abweichungen (§ 4 Z 4) von den genehmigten Projektsunterlagen unterliegen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Baubehörde, wenn sie baubewilligungspflichtige Maßnahmen betreffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Bei der Herstellung, Erhaltung und beim Abbruch von baulichen Anlagen im Bereich der Grundgrenze hat der Eigentümer eines Grundstückes oder von baulichen Anlagen gegen Ersatz des Schadens zu dulden, dass sein Grundstück oder seine baulichen Anlagen vom Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß benützt, insbesondere darauf die unbedingt erforderlichen Arbeiten ausgeführt und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden sowie der Luftraum vorübergehend benützt wird, wenn sonst die Herstellungs-, Erhaltungs- und Abbrucharbeiten von baulichen Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können. Über die Inanspruchnahme ist das Einvernehmen zwischen den Grundeigentümern herzustellen.
(2) Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Behörde über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des fremden Grundstückes zu entscheiden. Ein allfälliger Schadenersatz ist bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 87/2013
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,
(1) Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, daß die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.
(2) Der Eigentümer hat eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen. Er trägt die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben.
(3) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, hat ihm die Behörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(4) Ist die Behebung von Baugebrechen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat die Behörde aus Gründen der Sicherheit die Räumung und Schließung von baulichen Anlagen oder Teilen derselben und nötigenfalls deren Abbruch anzuordnen.
(5) Den Organen der Behörde ist zur Überwachung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften der Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlagen zu gestatten.
(6) Die Behörde kann dem Eigentümer, sofern die Ursache und der Umfang eines Baugebrechens durch den Augenschein allein nicht feststellbar sind, die Untersuchung durch einen Sachverständigen und die Vorlage eines Gutachtens auftragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
1. | baubewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder | |||||||||
2. | meldepflichtige Vorhaben nicht im Sinn dieses Gesetzes | |||||||||
ausgeführt werden. |
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/200 , LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde ohne weiteres Verfahren die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) einer baulichen Anlage an Ort und Stelle anordnen und sofort vollstrecken lassen. Wenn die Rettung von Menschen nur von einem benachbarten Gebäude oder Grundstück aus möglich ist, ist jeder Eigentümer (Miteigentümer) und Benützer verpflichtet, das Betreten des Gebäudes oder Grundstückes und die Vornahme der notwendigen Veränderungen zu dulden. Dabei können die erforderlichen Verfügungen sofort angeordnet und vollstreckt werden.
(2) Abweichend von § 41 Abs. 3 können Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, von der Behörde entfernt werden. Die Behörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den Grundeigentümer unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen.
(3) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Abs. 2 sind von dessen Eigentümer der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
(2) Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind:
1. | mechanische Festigkeit und Standsicherheit, | |||||||||
2. | Brandschutz, | |||||||||
3. | Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, | |||||||||
4. | Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, | |||||||||
5. | Schallschutz, | |||||||||
6. | Energieeinsparung und Wärmeschutz sowie | |||||||||
7. | nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen. |
(3) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind z. B. Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.
(4) Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.
(5) Bauliche Anlagen und sonstige Maßnahmen, sofern diese im Bauland errichtet werden, dürfen den Festlegungen einer für den Bauplatz geltenden Verordnung der Landesregierung über die Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet nicht widersprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 83/2013, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Bei Bauführungen dürfen grundsätzlich nur Bauprodukte eingebaut werden, die den Verwendungsbestimmungen des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 entsprechen.
(2) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 43 obliegt dem Bauwerber.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 83/2013
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
1. | Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles, | |||||||||
2. | Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 43 beeinträchtigt werden, | |||||||||
3. | Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder | |||||||||
4. | Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.
(2) Sollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird.
(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, z. B. Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
1. | die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und | |||||||||
2. | die Brandausbreitung wirksam einschränkt. | |||||||||
Dabei sind der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen. |
(3) Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.
(4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden:
1. | Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie z. B. Heizräume oder Abfallsammelräume, | |||||||||
2. | Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie z. B. stationäre Notstromanlagen. | |||||||||
Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen. |
(5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen.
(6) Hohlräume in Bauteilen, z. B. in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, z. B. Lüftungsanlagen, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
(7) Feuerungsanlagen (einschließlich der zugehörigen Verbindungsstücke und Abgasanlagen) sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
(8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie z. B. automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.
(2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen. Desgleichen kann von einer solchen Ausführung der Außenwände abgesehen werden, wenn der Nachbar zustimmt und die Gesichtspunkte des Brandschutzes dies zulassen.
(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (z. B. Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
(2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist.
(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z. B. Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z. B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie z. B. Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z. B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen sind so auszuführen, dass sie ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Aufsteigen von Feuchtigkeit und gegen das Eindringen von Wasser dauerhaft gesichert werden. Dabei ist sowohl auf das Grundwasser als auch auf das vorhersehbare Oberflächenwasser (z. B. Hangwasser und Hochwasserereignisse) Bedacht zu nehmen.
(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
(3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.
(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z. B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (z. B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
(3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z. B. durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie z. B. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.
(2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (z. B. in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können z. B. besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.
(3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
Anm.: in der Fassung, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 13/2011
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auf vorhersehbare oberflächige Wasserabflüsse z. B. infolge Hangwasser und Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie z. B. Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.
(3) Zusätzlich zu Treppen sind Personenaufzüge zu errichten bei
1. | Bauwerken mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschoßen, | |||||||||
2. | Garagen mit drei oder mehr oberirdischen sowie zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen. | |||||||||
Dies gilt nicht für Reihenhäuser und Gebäude mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit bei höchstens drei oberirdischen Geschoßen. |
(4) Bei der Planung von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei oberirdischen Geschoßen und mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit ist für eine allfällige nachträgliche Errichtung von Personenaufzügen eine planliche Vorsorge zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 34/2015
(1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei sind der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z. B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z. B. bei Laderampen, Schwimmbecken).
(2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.
(3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.
(2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt z. B. auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Folgende Bauwerke (Neubauten) müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
1. | Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter), | |||||||||
2. | Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen), | |||||||||
3. | Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs, | |||||||||
4. | Banken, | |||||||||
5. | Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, | |||||||||
6. | Arztpraxen und Apotheken, | |||||||||
7. | öffentliche Toiletten sowie | |||||||||
8. | sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für eine gleichzeitige Anwesenheit von mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind. |
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere
1. | mindestens ein Eingang, möglichst der Haupteingang, stufenlos erreichbar sein, | |||||||||
2. | in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen, | |||||||||
3. | notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden, | |||||||||
4. | eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden. |
(3) Bei Zu- und Umbauten von Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sind diese und auch die bestehenden baulichen Anlagen barrierefrei auszubilden, sofern hiedurch hinsichtlich des baulichen Bestandes keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen.
(4) Wohngebäude (Neubauten und solche, die durch Nutzungsänderungen entstehen) mit mehr als drei Wohnungen sind nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen und zu errichten. Für den anpassbaren Wohnbau müssen jedenfalls die Anforderungen nach Abs. 2 Z 1 und 3 eingehalten werden. In Verbindungswegen sind Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich zu vermeiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 erforderlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 gewährleistet ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind als Niedrigstenergiegebäude zu errichten.
(2) Für folgende Gebäude gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht:
1. | Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d. h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als + 5° C, sowie nicht konditionierte Gebäude; | |||||||||
2. | provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre; | |||||||||
3. | Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden; | |||||||||
4. | Gebäude für Industrieanlagen und Werkstätten sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht; | |||||||||
5. | Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; | |||||||||
6. | Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m2. |
(3) Die Landesregierung hat die Anforderungen an Neubauten von konditionierten Gebäuden und an bestehende konditionierte Gebäude, welche einer größeren Renovierung unterzogen werden, jeweils unter Berücksichtigung der festgelegten Zwischenziele entsprechend dem von der Republik Österreich an die Kommission übermittelten „nationalen Plan“ durch Verordnung festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie den nachstehend angeführten, sofern verfügbar, berücksichtigt und dokumentiert werden. Hocheffiziente alternative Systeme sind jedenfalls:
1. | dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen, | |||||||||
2. | Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, | |||||||||
3. | Fern-/Nahwärme oder -kälte, insbesondere wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht oder aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und | |||||||||
4. | Wärmepumpen. |
(2) Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. 1 gilt:
1. | Bei Neubauten von Wohngebäuden mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 100 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 3 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 1 m² anzubringen. Bei der Berechnung wird die Brutto-Fläche solarthermischer Anlagen gemäß Z 4 lit. a angerechnet. | |||||||||
2. | Bei Neubauten von Gebäuden, ausgenommen Wohngebäuden, mit einer oberirdischen Bruttogeschoßfläche von mehr als 250 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² Bruttogeschoßfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 6 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 2 m² anzubringen. | |||||||||
3. | Bei Neubauten von überdachten Bauwerken, ausgenommen Gebäuden, mit einer oberirdischen Dachfläche von mehr als 250 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² oberirdische Dachfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 6 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 2 m² anzubringen. | |||||||||
4. | Bei Neubauten von Wohngebäuden hat die Warmwasserbereitung | |||||||||
a) | unter Verwendung solarthermischer Anlagen oder direkt aus anderen erneuerbaren Energiesystemen, sofern deren Einsatz jeweils nicht wirtschaftlich unzweckmäßig ist, oder | |||||||||
b) | über eine Fernwärmeversorgung aus erneuerbaren Energiesystemen oder | |||||||||
c) | unter Verwendung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, wenn diese ganzjährig verfügbar ist, | |||||||||
zu erfolgen. |
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 4 entfällt, wenn
1. | eine erforderliche Bewilligung zur Errichtung von solarthermischen Anlagen oder Photovoltaikanlagen nach dem Ortsbildgesetz 1977 oder dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 sonst nicht erteilt werden kann, | |||||||||
2. | die durchschnittliche Jahressumme der Solarstrahlung auf die horizontale Fläche einen Wert von 900 kWh/m² am Standort unterschreitet. |
(4) Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 entfällt zusätzlich, wenn durch die standortspezifische Lage (Einzellage) des Gebäudes oder des überdachten Bauwerkes die Herstellungskosten für den Netzanschluss mehr als das Dreifache der Errichtungskosten der Photovoltaikanlage ausmachen und kein Warmwassserbedarf für die solarthermische Nutzung besteht.
(5) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 und 4 obliegt dem Bauwerber.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
(1) Gebäudetechnische Systeme sind in Neubauten nach den Regeln der Technik so zu planen und zu errichten, dass eine optimale Energienutzung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes gewährleistet wird. Dasselbe gilt für gebäudetechnische Systeme in bestehenden Gebäuden, sofern gebäudetechnische Systeme errichtet, geändert oder ausgetauscht werden. Die in der Verordnung nach § 82 festgelegten Systemanforderungen betreffend Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung der gebäudetechnischen Systeme sind einzuhalten, sofern die technischen und funktionellen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(2) Bei Errichtung, Änderung oder Austausch eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten für das einschlägige Fachgebiet oder einer akkreditierten Stelle zu bewerten. Als relevant gilt, wenn
1. | ein neues gebäudetechnisches System installiert wird oder | |||||||||
2. | das gesamte gebäudetechnische System ausgetauscht wird oder | |||||||||
3. | ein Teil oder mehrere Teile eines gebäudetechnischen Systems geändert wird/werden, der/die die Gesamtenergieeffizienz dieses Systems wesentlich beeinflussen kann/können. |
(3) Ausgenommen von der Bewertung gemäß Abs. 2 sind Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie der Austausch einer kleineren Systemkomponente.
(4) Die Ergebnisse dieser Bewertung gemäß Abs. 2 sind zu dokumentieren und dem Eigentümer des Gebäudes zu übermitteln, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 und für die Erstellung eines Energieausweises verwendet werden können. Der Eigentümer des Gebäudes hat die Ergebnisse der Bewertung mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
(1) Bei konditionierten Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, sind gebäudetechnische Systeme mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten Bereich des Gebäudeteils (Temperaturzonen) auszustatten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(2) Bei bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen gemäß Abs. 1 bei einem Austausch des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
(1) Gebäude im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 mit einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 290 kW sind mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(2) Gebäude im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 mit einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennkälteleistung von mehr als 290 kW sind mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(3) Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung gemäß Abs. 1 und 2 müssen in der Lage sein,
1. | den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen, | |||||||||
2. | Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und | |||||||||
3. | die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
(1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 82 ist zu erstellen:
1. | bei Neubauten von Gebäuden; | |||||||||
2. | bei größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) von Gebäuden; | |||||||||
3. | bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (§ 35 Abs. 6) in den Fällen der Z 1 und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben; | |||||||||
4. | bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 250 m². | |||||||||
Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 82 sinngemäß. |
(2) Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 80a Abs. 2 Z 1 bis 6.
(3) Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die Grundstücks- und Gebäudekenndaten; | |||||||||
2. | eine Effizienzskala; | |||||||||
3. | die maßgebenden Kennwerte zum Wärme- und Energiebedarf; | |||||||||
4. | einen technischen Anhang mit Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten sowie Empfehlungen von Maßnahmen; | |||||||||
5. | das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer; | |||||||||
6. | den Namen und die Unterschrift des Ausstellers. |
(4) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU auszustellen.
(5) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.
(6) In den Gebäuden nach Abs. 1 Z 4 ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 91/2021
(1) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der im 1. Teil des II. Hauptstücks festgelegten bautechnischen Anforderungen durch Verordnung die konkreten Detailregelungen festzusetzen. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren.
(2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Inhalt der Alternativenprüfung nach § 80b Abs. 1 und zu den Kriterien zur Abgrenzung der Anwendbarkeit der Systemanforderungen nach § 80d Abs. 1 sowie weitere Anforderungen an die Installation von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach § 80f Abs. 3 festlegen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 91/2021
(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:
– | Rückstandsstrahlungen, | |||||||||
– | herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit), | |||||||||
– | chemischen Kampfstoffen, | |||||||||
– | biologischen Kampfmitteln und | |||||||||
– | Bränden kürzerer Dauer. |
(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:
– | verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton), | |||||||||
– | Be- und Entlüftungsrohre, | |||||||||
– | Wanddurchführungen für Strom- und Außenantennenkabel, | |||||||||
– | gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe, | |||||||||
– | kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten, | |||||||||
– | allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg. |
(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011
Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 91/2021
(1) Werden Sammelgruben ausgeführt, muss die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Das Verbringen außerhalb des Grundstückes ist durch einen Befugten zu bestätigen. Das Grubenbuch ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs. 1 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor dem 1. September 1995 errichtet wurden.
(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Sammelgruben, in die Stallabwässer (Jauche und Gülle) eingeleitet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Güllelager müssen flüssigkeitsdicht sein.
(2) Güllelager auf nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie auf im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sind mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden.
(3) Rindergüllelager sind von der Abdeckungsverpflichtung ausgenommen, wenn sich eine dauerhafte natürliche Schwimmdecke bilden kann. Dies ist u. a. dann gewährleistet, wenn die Befüllung des Lagers unterhalb der Gülleoberfläche erfolgt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 34/2015
Bei Veränderungen des Geländes gemäß § 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind von der Bauwerberin/vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl – davon für Kraftfahrzeuge für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellplätzen mindestens einer – in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.
(2) Anstelle von Abstellflächen ist die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz
1. | bei Wohnhäusern je Wohneinheit, | |||||||||
2. | bei Wohnheimen je fünf Heimplätze, | |||||||||
3. | bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je fünf Dienstnehmer, | |||||||||
4. | bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m² Verkaufsfläche, | |||||||||
5. | bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 20 Sitzplätze, | |||||||||
6. | bei Sportanlagen, Badeanstalten und Freizeiteinrichtungen je 15 Besucher, | |||||||||
7. | bei Beherbergungsbetrieben je Mieteinheit, | |||||||||
8. | bei Betrieben des Gastgewerbes je zehn Besucherplätze, | |||||||||
9. | bei Krankenanstalten, Pflegeheimen und pflegeheimähnlichen Anstalten je fünf Plätze, | |||||||||
10. | bei Schulen und Universitäten je 20 Schüler oder Studierende, | |||||||||
11. | bei Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je fünf Dienstnehmer und | |||||||||
12. | bei Friedhöfen für je 200 m² Grundstücksfläche | |||||||||
geschaffen wird. |
(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Abs. 3 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung der Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 3 zuzulassen, sofern sie nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der Entfernung zu Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs oder zu Kinderbetreuungseinrichtungen gerechtfertigt ist.
(5) Die notwendigen Abstellflächen oder Garagen sind auf dem Bauplatz herzustellen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Garagen oder Abstellflächen vorhanden sind oder errichtet werden, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 500 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit nachweislich gesichert ist.
(6) Kann die Bauwerberin/der Bauwerber die notwendigen Abstellflächen oder Garagen nicht auf ihrem/seinem Bauplatz herstellen und keinen Nachweis nach Abs. 5 erbringen, kann sie/er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 dadurch erfüllen, dass sie/er die Kosten von Abstellflächen oder Garagen, die von der Gemeinde unter Einräumung eines ihrem/seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt werden, in ortsüblicher Höhe trägt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von
1. | Handelsbetrieben bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt 800 m2 | |||||||||
2. | Einkaufszentren bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt 2 000 m2 | |||||||||
dürfen die Abstellflächen für Kraftfahrzeuge höchstens eine Fläche des zweifachen der Verkaufsfläche umfassen. |
(2) Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Einkaufszentren mit mehr als 2 000 m² Verkaufsfläche sind alle Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in baulichen Anlagen derart bereitzustellen, dass zumindest zwei Nutzungsebenen überlagert werden. Werden bauliche Anlagen mit lediglich zwei Nutzungsebenen ausgeführt, muss die obere Ebene als Geschoß mit einer Mindestraumhöhe von 2,10 m ausgeführt sein; ausgenommen davon ist die Nutzung der oberen Ebene für das Abstellen von Kraftfahrzeugen.
(3) Werden bei Handelsbetrieben bzw. Einkaufszentren über das Flächenausmaß des Abs. 1 hinausgehend Abstellflächen für Kraftfahrzeuge errichtet, sind diese in baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 bereitzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020
Die Betreiberin/Der Betreiber der Garage hat die Feuerlöscheinrichtungen mindestens einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bei Garagen, in welchen flüssiggasbetriebene Fahrzeuge abgestellt werden, muss gewährleistet sein, dass es zu keiner Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen durch austretendes Gas kommen kann.
(2) Garagen, die dem Erfordernis des Abs. 1 nicht entsprechen, sind im Einfahrtsbereich mit einem gut lesbaren und dauerhaft angebrachten Hinweis mit dem Wortlaut „Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten“ zu kennzeichnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, ausgenommen Kleinhäuser, sind stufenlos oder mittels Rollhilfe zugängliche, geeignete Abstellanlagen für Fahrräder mit Abstellplätzen in ausreichender Zahl nach Maßgabe des Verwendungszwecks des Bauwerks und der absehbaren Gleichzeitigkeit ihrer Benützung herzustellen.
(2) Als ausreichende Zahl nach Abs. 1 gilt, wenn mindestens ein Fahrradabstellplatz
1. | bei Wohnhäusern je angefangene 50 m² Wohnnutzfläche, | |||||||||
2. | bei Wohnheimen | |||||||||
a) | für Schüler und Lehrlinge je vier Heimplätze, | |||||||||
b) | für Studenten je zwei Heimplätze, | |||||||||
3. | bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je 20 Dienstnehmer, | |||||||||
4. | bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m² Verkaufsfläche, | |||||||||
5. | bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 50 Sitzplätze, | |||||||||
6. | bei | |||||||||
a) | Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen je 50 Besucher, | |||||||||
b) | Badeanstalten je 25 Besucher, | |||||||||
7. | bei Betrieben des Gastgewerbes je 50 Besucherplätze, | |||||||||
8. | bei Schulen (ab der 5. Schulstufe), Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen je 5 Schüler oder Studierende, | |||||||||
9. | bei Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je 20 Dienstnehmer, | |||||||||
jedenfalls jedoch nicht weniger als fünf Fahrradabstellplätze, geschaffen werden. Bei baulichen Anlagen gemäß Z 2 bis 9 ist ab einer Bezugszahl von 1000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrradabstellplatz erforderlich. |
(3) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Abs. 2 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen.
(4) Notwendige Abstellanlagen für Fahrräder sind auf dem Bauplatz herzustellen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen entsprechende Abstellmöglichkeiten vorhanden sind, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 100 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit auf Dauer gesichert ist.
(5) Die Aufschließungswege zwischen den Abstellanlagen für Fahrräder und Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so zu gestalten, dass ein sicheres Zu- und Wegfahren gewährleistet ist. Die Abstellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,7 m breit sein, wobei die Mindestbreite bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 20 cm unterschritten werden kann.
(6) Bei mehr als zehn erforderlichen Fahrrad-Abstellplätzen für bauliche Anlagen gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 5 sind die Abstellanlagen für Fahrräder zu überdachen, sofern Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes in den Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 nicht entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGB. Nr. 29/2014
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Wohngebäuden oder wenn durch Nutzungsänderungen Wohngebäude entstehen
1. | mit mehr als vier Wohnungen oder | |||||||||
2. | mit mehr als zehn Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, | |||||||||
ist für alle Abstellplätze eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteilung) zur nachträglichen Ausstattung mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge herzustellen. Die Leitungsinfrastruktur ist so ausreichend zu dimensionieren, dass pro Ladepunkt eine Ladeleistung von mindestens 11 kW erreicht werden kann. |
(2) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 sowie bei der Errichtung von sonstigen öffentlich zugänglichen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, jeweils mit mehr als zehn Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, sind
1. | mindestens ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mindestens 22 kW je angefangene 25 Abstellplätze für Kraftfahrzeuge und | |||||||||
2. | die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteilung) zur nachträglichen Ausstattung mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für zumindest einen Abstellplatz je angefangene fünf Abstellplätze für Kraftfahrzeuge | |||||||||
herzustellen. | ||||||||||
Bei der Erweiterung von bestehenden Abstellplätzen besteht die Verpflichtung nach Z 1 und 2, sofern die Gesamtanzahl der bestehenden und geplanten Abstellplätze insgesamt mehr als zehn Abstellplätze für Kraftfahrzeuge beträgt. |
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind nicht anzuwenden, wenn
1. | die Kosten für die Herstellung der Lade- und Leitungsinfrastruktur 7% der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen oder | |||||||||
2. | die Kosten für die Herstellung der Lade- und Leitungsinfrastruktur bei öffentlich zugänglichen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge aufgrund örtlicher Gegebenheiten, wie insbesondere eine große Entfernung zum Stromnetz oder aufgrund eingeschränkter Nutzungsdauer, zu einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen dem Aufwand und dem Nutzen führen. | |||||||||
Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Z 1 oder 2 obliegt dem Bauwerber. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 91/2021
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:
1. | Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen; | |||||||||
2. | Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²; | |||||||||
3. | land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude; | |||||||||
4. | Sport- und Freizeitanlagen; | |||||||||
5. | Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; | |||||||||
6. | Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind; | |||||||||
7. | sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,
Für Betriebsanlagen jeder Art hat die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsanlage entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020
Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden, hat die Behörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugähnlichen Einrichtungen sowie für Zu- und Umbauten Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist. Erleichterungen sind jedoch nur insoferne zulässig, als sie vom Standpunkt der Standsicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020
Die Behörde hat im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Ausnahmen von bautechnischen Vorschriften zuzulassen, wenn das Vorhaben im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz liegt und aus Gründen der Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit sowie des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken bestehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020
Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 96 bis 98 ist von der Antragstellerin/vom Antragsteller nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2a) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. L 156 vom 19.06.2018, S. 75.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Fassung zu verstehen.
(3) Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 363,– bis EUR 14.535,– zu bestrafen ist, begeht, wer
1. | Neu- und Zubauten von Gebäuden ohne erforderliche Baubewilligung errichtet (§ 19 Z 1 und § 20 Z 1); | |||||||||
2. | Nutzungsänderungen ohne die erforderliche Baubewilligung durchführt (§ 19 Z 2); | |||||||||
3. | Gebäude (ausgenommen Nebengebäude) ohne Baubewilligung abbricht (§ 20 Z 6); | |||||||||
4. | baubewilligungspflichtige Vorhaben nach § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude), § 20 Z 1, § 19 Z 3, § 20 Z 2 lit. b, § 20 Z 5 und Vorhaben nach § 19 Z 8, soweit letztere aus den zuvor angeführten Vorhaben bestehen, durchführt, ohne einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer herangezogen zu haben (§ 34 Abs. 1); | |||||||||
5. | bei Durchführung von Bauarbeiten die bestehende Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Abwasserbeseitigung von Klosettanlagen sowie Zugänglichkeit unterbricht bzw. entfernt, bevor die vorgesehenen diesbezüglichen Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind (§ 35 Abs. 5); | |||||||||
6. | als Eigentümer bauliche Anlagen vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung benützt oder durch Verfügungsberechtigte benützen lässt (§ 38 Abs. 3); | |||||||||
7. | (Anm.: entfallen) |
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,– zu bestrafen ist, begeht, wer
1. | die notwendige Entfernung von Tafeln oder Bestandteilen der Straßenbeleuchtung nicht rechtzeitig der Gemeinde oder dem zuständigen Versorgungsbetrieb anzeigt (§ 7 Abs. 2); | |||||||||
2. | Vorhaben gemäß § 19 und § 20 ohne die erforderliche Baubewilligung ausführt, sofern sie nicht nach Abs. 1 Z.1, 2 und 3 zu bestrafen sind; | |||||||||
2a. | bei meldepflichtige Vorhaben gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 und 3 der Mitteilung die Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen nicht anschließt (§ 21 Abs. 3); | |||||||||
2b. | bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 der Mitteilung den Nachweis über die Einhaltung des Schallleistungspegels durch ein technisches Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts nicht anschließt (§ 21 Abs. 3); | |||||||||
2c. | nach Fertigstellung der meldepflichtigen Vorhaben gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 der Gemeinde keine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorlegt (§ 21 Abs. 3); | |||||||||
3. | den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde nicht anzeigt (§ 34 Abs. 2); | |||||||||
4. | die bauliche Anlage nicht fachtechnisch, bewilligungsgemäß und den Bauvorschriften entsprechend ausführt (§ 34 Abs. 3); | |||||||||
5. | nicht dafür sorgt, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden (§ 34 Abs. 4); | |||||||||
6. | nicht unverzüglich der Behörde anzeigt, daß ein Bauführer die Bauführung zurückgelegt hat oder ihm der Auftrag entzogen wurde (§ 34 Abs. 5); | |||||||||
7. | bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben nach § 19 Z 1 (ausgenommen größere Renovierungen und Nebengebäude), § 20 Z 1, § 19 Z 3, § 20 Z 2 lit. b und Vorhaben nach § 19 Z 8, soweit letztere aus den zuvor angeführten Vorhaben bestehen, der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues nicht schriftlich anzeigt (§ 37 Abs. 3); | |||||||||
8. | bei Bauführungen Bauprodukte einbaut, die nicht den Verwendungsbestimmungen des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 entsprechen; | |||||||||
8a. | der Verpflichtung nach § 80f Abs. 1 oder Abs. 2 jeweils in Verbindung mit Abs. 3 nicht nachkommt; | |||||||||
8b. | als Aussteller eines Energieausweises die Verpflichtung nicht erfüllt hat, die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in der zentralen Energieausweisdatenbank des Landes Steiermark in elektronischer Form zu übermitteln (§ 81a Abs. 1); | |||||||||
8c. | als Aussteller eines Energieausweises der schriftlichen Aufforderung der Landesregierung oder deren Beauftragten zur Erteilung von Auskünften und Informationen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt (§ 81a Abs. 4); | |||||||||
9. | Feuerungsanlagen errichtet und in Betrieb nimmt, die nicht den Bestimmungen des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 entsprechen (§ 84); | |||||||||
10. | als BetreiberIn der Garage die Feuerlöscheinrichtungen nicht einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen lässt oder hierüber keine Aufzeichnungen führt (§ 90); | |||||||||
10a. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
10b. | der Verpflichtung nach § 119s Abs. 2 Z 1 oder Z 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt; | |||||||||
10c. | der Verpflichtung nach § 119s Abs. 3 Z 1 oder Z 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt; | |||||||||
11. | die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; | |||||||||
12. | Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält. |
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden der Baubehörden enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen.
(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Die Strafgelder sind für bau- und raumordnungsrelevante Vorhaben zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 83/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. | Richtlinie des Rates 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. L 40 vom 11.02.1989, S. 12, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 1882/2003/EG, ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1; | |||||||||
2. | Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.01.2003, S. 65 | |||||||||
3. | Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13, | |||||||||
4. | Richtlinie 2014/61/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. L 155 vom 23.05.2014, S. 1, | |||||||||
5. | Richtlinie 2012/18/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. L 197 vom 24.07.2012, S. 1; | |||||||||
6. | Richtlinie (EU) 2018/844 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. L 156 vom 19.06.2018, S. 75. |
(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2010/515/A).
(3) Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. 9. 2015, S 1 notifiziert (Notifikationsnummer 2019/603/A).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 71/2020, LGBl. Nr. 91/2021
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 61/2017 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Rechtsmittelverfahren über Bescheide der Behörde erster Instanz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 erlassen worden und noch nicht rechtskräftig sind, sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. In Mehrparteienverfahren gilt ein solcher Bescheid bereits dann als erlassen, wenn er zumindest gegenüber einer Partei erlassen worden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Gebäude nach § 80f Abs. 1 oder Abs. 2,
1. | die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 bestehen oder | |||||||||
2. | für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, die jedoch noch nicht konsumiert wurden, | |||||||||
haben die in § 80f enthaltenen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2024 zu erfüllen. |
(3) Bei Gebäuden im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 sowie Garagen und Parkdecks, jeweils mit mehr als 20 Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge,
1. | die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 bestehen oder | |||||||||
2. | für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, die jedoch noch nicht konsumiert wurden, | |||||||||
ist ab dem 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mindestens 22 kW je angefangene 100 Abstellplätze herzustellen. Zur Durchführung dieser Maßnahme wird ein Zeitraum von maximal zwei Jahren festgelegt. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
§ 30 Abs. 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 108/2022 findet auch auf befristete Baubewilligungen gemäß § 30 Abs. 1 Anwendung, die bereits einmal gemäß § 30 Abs. 2 vor der Novelle LGBl. Nr. 108/2022 um sechs Monate verlängert wurden, wobei die Verlängerung der Frist für höchstens weitere 12 Monate zulässig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2022
§ 38 Abs. 2a gilt nicht für Neu- und Zubauten von Gebäuden, die nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 geltenden Bestimmungen bewilligt wurden.Paragraph 38, Absatz 2 a, gilt nicht für Neu- und Zubauten von Gebäuden, die nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, geltenden Bestimmungen bewilligt wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 117/2016 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016
Bauvorhaben nach § 21a Abs. 2 sind nach Außerkrafttreten des § 21a binnen einer Frist von einem Monat in den Zustand zu versetzen oder der Nutzung zuzuführen, der oder die vor Maßnahmen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 75/2015 bestand; Neu- und Zubauten gemäß § 21a Abs. 2 Z 2 sind zur Gänze zu beseitigen. Die erfolgte Durchführung dieser Maßnahmen ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Kommt der Verfügungsberechtigte oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die erforderlichen baupolizeilichen Maßnahmen zu setzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2015
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2015 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Weicht ein vollendetes Bauvorhaben, das nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2015 bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid bzw. von der Genehmigung im Anzeigeverfahren ab, so ist die Benützung der baulichen Anlage nach Maßgabe des § 38 zulässig, wenn das Bauvorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 29/2014 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Der neue § 13 Abs. 8 kann jedoch auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits anhängige Verfahren angewendet werden.
(2) Weicht ein vollendetes Bauvorhaben, das nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid bzw. von der Genehmigung im Anzeigeverfahren ab, ist die Benützung der baulichen Anlage nach Maßgabe des § 38 zulässig, wenn das Bauvorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014
(1) Bewilligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt sind, bleiben, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, unberührt.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Für die Stadt Graz gilt folgende Ausnahme: über Berufungen in erster Instanz anhängige Verfahren entscheidet die Berufungskommission.
(3) Widmungsbewilligungen im Sinne des Abs. 1, die bis zum 1. März 1989 erteilt worden sind, erlöschen am 1. März 1999. Widmungsbewilligungen im Sinne des Abs. 1, die ab dem 1. März 1989 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, und solche, die im Sinne des Abs. 2 erteilt werden, erlöschen, wenn binnen zehn Jahren nach rechtskräftiger Erteilung nicht um die Baubewilligung angesucht worden ist.
(4) Wird um die Erteilung der Baubewilligung gemäß § 22 zu einem Zeitpunkt angesucht, in welchem eine Widmungsbewilligung im Sinne des Abs. 3 noch aufrecht ist, so ersetzt der dem Ansuchen angeschlossene Widmungsbewilligungsbescheid die im § 22 Abs. 2 Z 5 geforderten Angaben über die Bauplatzeignung.
(5) Unabhängig von einer aufrechten Widmungsbewilligung kann um Festlegung der Bebauungsgrund-lagen angesucht werden. Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Bebauungsgrundlagen treten früher erteilte Widmungen außer Kraft.
(6) Wird dem Ansuchen um Baubewilligung eine Widmungsbewilligung im Sinne des Abs. 4 angeschlossen, in der eine Grundabtretungsverpflichtung ausgesprochen wurde, so ist im Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung § 14 nicht anzuwenden.
(7) Weicht ein vollendetes Vorhaben, das nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid ab, so kann die Benützungsbewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.
(8) Bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge sind bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 50/2001 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2001 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 33/2002 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dasselbe gilt für die bis zum Inkrafttreten der Novelle der Mitteilungspflicht unterliegenden und bereits errichteten Anlagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Weicht ein vollendetes Vorhaben, das nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 geltenden Bestimmungen bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid ab, so kann die Benützungsbewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben nach dieser Novelle genehmigungsfähig wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003
Nach § 103 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003 ergangene Bescheide sind von Amts wegen an die durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 geänderte Rechtslage anzupassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2008
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 27/2008 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dies gilt nicht hinsichtlich des § 13 Abs. 8 und § 85.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 88/2008 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2008
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010
Bestehen bezüglich der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke Bebauungsrichtlinien im Sinn des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 6 in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Fassung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2011 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigt wurden bzw. welche als rechtmäßiger Bestand anzusehen sind, ist § 70 Abs. 3 nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2012
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 83/2013 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2013, LGBl. Nr. 89/2013
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 6/2008, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 83/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 89/2013 (KB), LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 48/2014 (KB), LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 75/2015, LGBl. Nr. 111/2016, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 71/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 108/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2013, (KB), Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2014, (KB), Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2022,
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. | Das Gesetz vom 25. Oktober 1968, mit dem eine Bauordnung für das Land Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Bauordnung 1968), LGBl. Nr. 149, in der Fassung LGBl. Nr. 130/1974, 61/1976, 55/1977, 9/1983, 12/1985, 80/1985, 67/1987, 14/1989, 68/1990, 42/1991, 43/1992 und 54/1992; | |||||||||
2. | das Gesetz vom 20. Februar 1979, mit dem eine Garagenordnung für das Land Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Garagenordnung 1979), LGBl. Nr. 27, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1989; | |||||||||
3. | das Gesetz vom 13. Februar 1973 über den Bau und den Betrieb von Ölfeuerungsanlagen (Steiermärkisches Ölfeuerungsgesetz 1973), LGBl. Nr. 53, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1985 und 82/1986; | |||||||||
4. | das Gesetz vom 3.Juli 1974 zum Schutz gegen Baulärm (Steiermärkisches Baulärmgesetz 1974), LGBl. Nr. 129. |
I. HAUPTSTÜCK | |
I. Teil | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden | |
Behördenzuständigkeit | |
Ausnahmen vom Anwendungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
II. Teil | |
I. Abschnitt | |
Bauplatzeignung | |
Fernwärmeanschlussauftrag | |
Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung | |
Freiflächen, Bepflanzungen und Oberflächenbefestigungen | |
Zufahrten für Einsatzfahrzeuge | |
Kinderspielplätze | |
Einfriedungen und lebende Zäune | |
Werbe- und Ankündigungseinrichtungen | |
Bauteile vor der Straßenflucht-, Bauflucht- oder Baugrenzlinie | |
Abstände | |
II. Abschnitt | |
Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen | |
Bauabgabe | |
Gehsteige | |
III. Teil | |
I. Abschnitt | |
Auskünfte | |
Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall | |
Baubewilligungspflichtige Vorhaben | |
Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren | |
Meldepflichtige Vorhaben | |
Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung | |
II. Abschnitt | |
Ansuchen | |
Projektunterlagen | |
Bauverhandlung | |
Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung | |
Nachbarrechte | |
Parteistellung der Gemeinde | |
Parteistellung | |
Bausachverständige | |
Genehmigungsfiktion | |
Entscheidung der Behörde | |
Sondervorschriften betreffend landwirtschaftliche Betriebsanlagen | |
Befristete Baubewilligung | |
Erlöschen der Bewilligung | |
Abbruch von Gebäuden | |
III. Abschnitt | |
Vereinfachtes Verfahren | |
IV. Teil | |
Bauherr, Bauführer | |
Baudurchführung | |
Vorübergehende Benutzung fremden Grundes | |
Überprüfung der Baudurchführung | |
Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung | |
V. Teil | |
Instandhaltung und Nutzung | |
Rechtmäßiger Bestand | |
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag | |
Sofortmaßnahmen | |
II. | HAUPTSTÜCK |
I. Teil | |
I. Abschnitt | |
Allgemeine Anforderungen | |
Bauprodukte | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
II. Abschnitt | |
Anforderungen | |
III. Abschnitt | |
Allgemeine Anforderungen | |
Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall | |
Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes | |
Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke | |
Fluchtwege | |
Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall | |
IV. Abschnitt | |
Allgemeine Anforderungen | |
Sanitäreinrichtungen | |
Abwässer | |
Sonstige Abflüsse | |
Abfälle | |
Abgase von Feuerstätten | |
Schutz vor Feuchtigkeit | |
Nutzwasser | |
Trinkwasser | |
Schutz vor gefährlichen Immissionen | |
Belichtung und Beleuchtung | |
Belüftung und Beheizung | |
Niveau und Höhe der Räume | |
Lagerung gefährlicher Stoffe | |
V. Abschnitt | |
Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit | |
Erschließung | |
Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen | |
Schutz vor Absturzunfällen | |
Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen | |
Schutz vor Verbrennungen | |
Blitzschutz | |
Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken | |
VI. Abschnitt | |
Allgemeine Anforderungen | |
Bauteile | |
Haustechnische Anlagen | |
VII. Abschnitt | |
Allgemeine Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz | |
Niedrigstenergiegebäude | |
Hocheffiziente alternative Systeme (Alternativenprüfung) und Einsatz erneuerbarer Energiesysteme | |
Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe bei Feuerungsanlagen | |
Gebäudetechnische Systeme | |
Installation selbstregulierender Einrichtungen | |
Installation von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung | |
Energieausweis | |
Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise | |
VIII. Abschnitt | |
Verordnung der Landesregierung | |
II. Teil | |
I. Abschnitt | |
Schutzräume | |
II. Abschnitt | |
Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen | |
(Anm.: entfallen) | |
III. Abschnitt | |
Sammelgruben und Grubenbuch | |
Güllelager | |
IV. Abschnitt | |
Anforderungen | |
V. Abschnitt | |
Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen oder Garagen | |
Abstellflächen für Handelsbetriebe und Einkaufszentren | |
Wiederkehrende Prüfungen | |
Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge | |
Abstellanlagen für Fahrräder | |
Va. Abschnitt | |
Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge | |
Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation | |
VI. Abschnitt | |
VII. Abschnitt | |
Planung, Ausführung und Genehmigung | |
VIII. Abschnitt | |
Betriebsanlagen | |
Baumaßnahmen an Altbauten | |
Sonstige Ausnahmen | |
Nachweis der Voraussetzungen | |
IX. Abschnitt | |
Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen | |
X. Abschnitt | |
Sondervorschriften für Handelsbetriebe | |
Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen | |
bis 116 (entfallen) | |
III. HAUPTSTÜCK | |
Verweise | |
Strafbestimmungen | |
EU-Recht | |
Übergangsbestimmungen | |
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 50/2001 | |
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 73/2001 | |
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 33/2002 | |
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 78/2003 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 6/2008 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 27/2008 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 88/2008 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 49/2010 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2011 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 78/2012 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 83/2013 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 29/2014 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 34/2015 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 75/2015 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 117/2016 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 61/2017 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 11/2020 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 91/2021 | |
§ 119t | Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022 |
Inkrafttreten | |
Inkrafttreten von Novellen | |
Außerkrafttreten |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 6/2008, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 83/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 89/2013, LGBl. Nr. 29/2914, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 75/2015, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2013,, LGBl. Nr. 29/2914, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,