(1) Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von
1. | Handelsbetrieben bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt 800 m2 | |||||||||
2. | Einkaufszentren bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt 2 000 m2 | |||||||||
dürfen die Abstellflächen für Kraftfahrzeuge höchstens eine Fläche des zweifachen der Verkaufsfläche umfassen. |
(2) Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Einkaufszentren mit mehr als 2 000 m² Verkaufsfläche sind alle Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in baulichen Anlagen derart bereitzustellen, dass zumindest zwei Nutzungsebenen überlagert werden. Werden bauliche Anlagen mit lediglich zwei Nutzungsebenen ausgeführt, muss die obere Ebene als Geschoß mit einer Mindestraumhöhe von 2,10 m ausgeführt sein; ausgenommen davon ist die Nutzung der oberen Ebene für das Abstellen von Kraftfahrzeugen.
(3) Werden bei Handelsbetrieben bzw. Einkaufszentren über das Flächenausmaß des Abs. 1 hinausgehend Abstellflächen für Kraftfahrzeuge errichtet, sind diese in baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 bereitzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020
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