§ 89a Stmk. BauG

Stmk. BauG - Steiermärkisches Baugesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.07.2024

(1) Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von

1.

Handelsbetrieben bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt 800 m2

2.

Einkaufszentren bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt 2 000 m2

dürfen die Abstellflächen für Kraftfahrzeuge höchstens eine Fläche des zweifachen der Verkaufsfläche umfassen.

(2) Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Einkaufszentren mit mehr als 2 000 m² Verkaufsfläche sind alle Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in baulichen Anlagen derart bereitzustellen, dass zumindest zwei Nutzungsebenen überlagert werden. Werden bauliche Anlagen mit lediglich zwei Nutzungsebenen ausgeführt, muss die obere Ebene als Geschoß mit einer Mindestraumhöhe von 2,10 m ausgeführt sein; ausgenommen davon ist die Nutzung der oberen Ebene für das Abstellen von Kraftfahrzeugen.

(3) Werden bei Handelsbetrieben bzw. Einkaufszentren über das Flächenausmaß des Abs. 1 hinausgehend Abstellflächen für Kraftfahrzeuge errichtet, sind diese in baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 bereitzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020

In Kraft seit 04.02.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 89a Stmk. BauG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 89a Stmk. BauG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 89a Stmk. BauG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 89a Stmk. BauG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 89a Stmk. BauG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 89 Stmk. BauG
§ 90 Stmk. BauG