Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
0 Kommentare zu § 59 Stmk. BauG