(1) Auf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:
1. | die Baugebietskategorien nach dem Flächenwidmungsplan, | |||||||||
2. | die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte und den Bebauungsgrad, | |||||||||
3. | die Straßenfluchtlinie und das Ausmaß der abzutretenden Grundfläche und | |||||||||
4. | die zulässige Höhe der baulichen Anlagen. | |||||||||
Ferner kann die Behörde die Bauflucht- und Baugrenzlinien sowie Vorgaben über die Firstrichtung und Dachform unter Berücksichtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festlegen. |
(2) Einem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:
1. | ein Lageplan, mindestens im Maßstab 1:1000, mit einer Darstellung der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke, einschließlich der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen, jeweils mit den darauf befindlichen Gebäuden und deren Geschoßanzahl; | |||||||||
2. | der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen; | |||||||||
3. | die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechtes (Bauberechtigter), wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist. |
(3) Die Behörde hat binnen acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In diesem Verfahren ist nur der Antragsteller Partei.
(4) Die Entscheidung über die Bebauungsgrundlagen tritt außer Kraft:
1. | nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft, sofern nicht um eine Baubewilligung angesucht wird; | |||||||||
2. | mit Rechtskraft der Entscheidung über ein Ansuchen um Baubewilligung. |
(5) Die Erwirkung eines Festlegungsbescheides ist nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung.
(6) Die Festlegungen sind für das Bauverfahren – unabhängig von abweichenden Regelungen in Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen – verbindlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2020
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