§ 80c Stmk. BauG

Stmk. BauG - Steiermärkisches Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021

In Kraft seit 08.10.2021 bis 31.12.9999
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