(1) Bei konditionierten Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, sind gebäudetechnische Systeme mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten Bereich des Gebäudeteils (Temperaturzonen) auszustatten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(2) Bei bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen gemäß Abs. 1 bei einem Austausch des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
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