(1) Gebäude im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 mit einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 290 kW sind mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(2) Gebäude im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 mit einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennkälteleistung von mehr als 290 kW sind mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(3) Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung gemäß Abs. 1 und 2 müssen in der Lage sein,
1. | den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen, | |||||||||
2. | Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und | |||||||||
3. | die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
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