§ 84 Stmk. BauG

Stmk. BauG - Steiermärkisches Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 91/2021

In Kraft seit 08.10.2021 bis 31.12.9999
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