(1) Behörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der Bürgermeister, sofern die Zuständigkeit der örtlichen Baupolizei nicht aufgrund einer Verordnung auf staatliche Behörden des Landes übertragen ist. Behörde in der Stadt Graz ist der Stadtsenat.
(2) Gegen Bescheide der in Abs. 1 genannten Gemeindeorgane ist die Berufung ausgeschlossen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020
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