(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Wohngebäuden oder wenn durch Nutzungsänderungen Wohngebäude entstehen
1. | mit mehr als vier Wohnungen oder | |||||||||
2. | mit mehr als zehn Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, | |||||||||
ist für alle Abstellplätze eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteilung) zur nachträglichen Ausstattung mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge herzustellen. Die Leitungsinfrastruktur ist so ausreichend zu dimensionieren, dass pro Ladepunkt eine Ladeleistung von mindestens 11 kW erreicht werden kann. |
(2) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 sowie bei der Errichtung von sonstigen öffentlich zugänglichen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, jeweils mit mehr als zehn Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, sind
1. | mindestens ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mindestens 22 kW je angefangene 25 Abstellplätze für Kraftfahrzeuge und | |||||||||
2. | die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteilung) zur nachträglichen Ausstattung mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für zumindest einen Abstellplatz je angefangene fünf Abstellplätze für Kraftfahrzeuge | |||||||||
herzustellen. | ||||||||||
Bei der Erweiterung von bestehenden Abstellplätzen besteht die Verpflichtung nach Z 1 und 2, sofern die Gesamtanzahl der bestehenden und geplanten Abstellplätze insgesamt mehr als zehn Abstellplätze für Kraftfahrzeuge beträgt. |
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind nicht anzuwenden, wenn
1. | die Kosten für die Herstellung der Lade- und Leitungsinfrastruktur 7% der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen oder | |||||||||
2. | die Kosten für die Herstellung der Lade- und Leitungsinfrastruktur bei öffentlich zugänglichen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge aufgrund örtlicher Gegebenheiten, wie insbesondere eine große Entfernung zum Stromnetz oder aufgrund eingeschränkter Nutzungsdauer, zu einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen dem Aufwand und dem Nutzen führen. | |||||||||
Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Z 1 oder 2 obliegt dem Bauwerber. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 91/2021
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