(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:
– | Rückstandsstrahlungen, | |||||||||
– | herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit), | |||||||||
– | chemischen Kampfstoffen, | |||||||||
– | biologischen Kampfmitteln und | |||||||||
– | Bränden kürzerer Dauer. |
(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:
– | verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton), | |||||||||
– | Be- und Entlüftungsrohre, | |||||||||
– | Wanddurchführungen für Strom- und Außenantennenkabel, | |||||||||
– | gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe, | |||||||||
– | kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten, | |||||||||
– | allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg. |
(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011
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