(1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 82 ist zu erstellen:
1. | bei Neubauten von Gebäuden; | |||||||||
2. | bei größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) von Gebäuden; | |||||||||
3. | bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (§ 35 Abs. 6) in den Fällen der Z 1 und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben; | |||||||||
4. | bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 250 m². | |||||||||
Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 82 sinngemäß. |
(2) Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 80a Abs. 2 Z 1 bis 6.
(3) Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die Grundstücks- und Gebäudekenndaten; | |||||||||
2. | eine Effizienzskala; | |||||||||
3. | die maßgebenden Kennwerte zum Wärme- und Energiebedarf; | |||||||||
4. | einen technischen Anhang mit Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten sowie Empfehlungen von Maßnahmen; | |||||||||
5. | das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer; | |||||||||
6. | den Namen und die Unterschrift des Ausstellers. |
(4) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU auszustellen.
(5) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.
(6) In den Gebäuden nach Abs. 1 Z 4 ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 91/2021
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