(1) Gebäudetechnische Systeme sind in Neubauten nach den Regeln der Technik so zu planen und zu errichten, dass eine optimale Energienutzung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes gewährleistet wird. Dasselbe gilt für gebäudetechnische Systeme in bestehenden Gebäuden, sofern gebäudetechnische Systeme errichtet, geändert oder ausgetauscht werden. Die in der Verordnung nach § 82 festgelegten Systemanforderungen betreffend Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung der gebäudetechnischen Systeme sind einzuhalten, sofern die technischen und funktionellen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(2) Bei Errichtung, Änderung oder Austausch eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten für das einschlägige Fachgebiet oder einer akkreditierten Stelle zu bewerten. Als relevant gilt, wenn
1. | ein neues gebäudetechnisches System installiert wird oder | |||||||||
2. | das gesamte gebäudetechnische System ausgetauscht wird oder | |||||||||
3. | ein Teil oder mehrere Teile eines gebäudetechnischen Systems geändert wird/werden, der/die die Gesamtenergieeffizienz dieses Systems wesentlich beeinflussen kann/können. |
(3) Ausgenommen von der Bewertung gemäß Abs. 2 sind Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie der Austausch einer kleineren Systemkomponente.
(4) Die Ergebnisse dieser Bewertung gemäß Abs. 2 sind zu dokumentieren und dem Eigentümer des Gebäudes zu übermitteln, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 und für die Erstellung eines Energieausweises verwendet werden können. Der Eigentümer des Gebäudes hat die Ergebnisse der Bewertung mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
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