Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 27/2008 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dies gilt nicht hinsichtlich des § 13 Abs. 8 und § 85.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008
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