Die Einzelheiten sind im Anzeigeverfahren nach § 33 geregelt. Dort sind in Abs. 4 einzelne Versagungsgründe aufgeführt, die im Kernbereichen des Baurechts liegen und nicht etwa im Zivilrecht.
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"Anzeigepflicht" heißt nur dies - und nicht etwa, dass die Gemeinde genehmigen muss. Durch die Anzeige nimmt die Gemeinde nur zur Kenntnis. Erst recht kommt es nicht auf die zivilrechtliche causa an, etwa ob die Zustimmung von allen Miteigentümern vorliegt.
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2 Kommentare zu § 20 Stmk. BauG
Kommentar zum § 20 Stmk. BauG von berners
Die Einzelheiten sind im Anzeigeverfahren nach § 33 geregelt. Dort sind in Abs. 4 einzelne Versagungsgründe aufgeführt, die im Kernbereichen des Baurechts liegen und nicht etwa im Zivilrecht. mehr lesen...
Kommentar zum § 20 Stmk. BauG von berners
"Anzeigepflicht" heißt nur dies - und nicht etwa, dass die Gemeinde genehmigen muss. Durch die Anzeige nimmt die Gemeinde nur zur Kenntnis. Erst recht kommt es nicht auf die zivilrechtliche causa an, etwa ob die Zustimmung von allen Miteigentümern vorliegt. mehr lesen...