(1) Werden Sammelgruben ausgeführt, muss die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Das Verbringen außerhalb des Grundstückes ist durch einen Befugten zu bestätigen. Das Grubenbuch ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs. 1 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor dem 1. September 1995 errichtet wurden.
(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Sammelgruben, in die Stallabwässer (Jauche und Gülle) eingeleitet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
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